Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 A 1/19 R

Verhandlungstermin 08.10.2019 13:10 Uhr

Terminvorschau

Bertelsmann BKK ./. Bundesrepublik Deutschland, beigeladen: M AG
Die Klägerin, eine bundesunmittelbare BKK, ist zusammen mit weiteren KKn Aktionärin der beigeladenen Aktiengesellschaft (AG). Die Beigeladene führt für ihre Aktionäre insbesondere strukturierte Behandlungsprogramme für Versicherte durch. Die beklagte Bundesrepublik vertreten durch das Bundesversicherungsamt - begehrte als ua für die Klägerin und die Beigeladene zuständige Aufsichtsbehörde vergeblich von der AG und einer Aktionärin Auskünfte, da auch die Beigeladene als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) staatlicher Aufsicht unterliege. Diese beriefen sich darauf, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder der AG seien aktienrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach erfolgloser aufsichtsrechtlicher Beratung verpflichtete die Beklagte in gesonderten zeitgleichen Bescheiden die Klägerin und alle anderen bundesunmittelbaren Aktionäre der Beigeladenen unter Fristsetzung, die umfassenden Prüf- und Informationsrechte der Aufsichtsbehörden an der Beigeladenen schriftlich anzuerkennen und in der nächsten Hauptversammlung auf die Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung der Beigeladenen hinzuwirken, wonach diese Auskunfts- und Vorlageansprüche der für ihre Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden erfüllen werde. Die Klägerin ist mit ihrer als Musterstreitverfahren geführten Klage gegen den Verpflichtungsbescheid erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Maßnahme habe sich mit Ablauf der in ihr vorgegebenen Fristen erledigt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Die Beigeladene habe als ARGE unter staatlicher Aufsicht gestanden. Die sich hieraus ergebenden Vorlage- und Auskunftspflichten seien nicht durch die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht für Vorstand und Aufsichtsrat einer AG ausgeschlossen oder beschränkt.

Die Beigeladene rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 94 Abs 1a SGB X iVm § 85 und § 88 SGB IV sowie § 93 Abs 1 Satz 3, § 116 Satz 2 AktG.

Vorinstanz:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 11 KR 779/12 KL, 21.02.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 46/19.

Terminbericht

Der Senat hat die zulässige Revision der beigeladenen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zurückgewiesen. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Klage gegen die Aufsichtsanordnung der beklagten Bundesrepublik abgewiesen. Die Pflichten aus der Aufsichtsanordnung haben sich nicht erledigt, sondern bestehen weiter. Die Beklagte verpflichtete die Klägerin rechtmäßig, die umfassenden Prüf- und Informationsrechte der Aufsichtsbehörde an der Beigeladenen anzuerkennen und in der Hauptversammlung der Beigeladenen - gemeinsam mit den anderen bundesunmittelbaren Aktionären - darauf hinzuwirken, die Pflicht in der Satzung der Beigeladenen zu verankern, die Auskunfts- und Vorlageansprüche der Aufsichtsbehörden gegenüber den Aktionären zu erfüllen. Die Beigeladene muss als der Aufsicht der Beklagten unterliegende ARGE deren Auskunftsansprüche erfüllen und die Aufsicht über ihre Aktionäre, die KKn, ermöglichen. Die satzungsmäßige Verankerung der Informationspflichten sichert die wirksame Aufsicht, indem sie die gesetzlichen Pflichten verdeutlicht. Die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten stehen dem nicht entgegen. Sie finden dort ihre Grenze, wo eine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht. Hierzu gehören auch Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörden.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 46/19.

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