Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 A 2/19 R

Verhandlungstermin 08.10.2019 12:30 Uhr

Terminvorschau

Audi BKK ./. Bundesrepublik Deutschland
Die klagende, bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse (BKK) buchte ab 2011 in ihren Jahresrechnungen unter Ziffer 1299 ("Übrige Verpflichtungen") nach dem Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und für den Gesundheitsfonds Rückstellungen für ein von ihr selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung anderer für Betriebsfremde geöffneter BKKn. Die beklagte Bundesrepublik - vertreten durch das Bundesversicherungsamt - beanstandete diese Buchungen erfolglos, beriet und verpflichtete die Klägerin, die Rückstellungen in der Jahresrechnung für 2017 auszubuchen. Das LSG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen: Die Rechnungslegung einer KK erfolge grundsätzlich nach den sozialrechtlichen Vorgaben. Es fehle eine Rechtsgrundlage für eine kassenindividuelle Schätzverpflichtung. Der verbindliche Kontenrahmen sehe vor, dass Buchungen für Haftungsumlagen nur nach entsprechenden Feststellungen des GKV-Spitzenverbandes vorzunehmen seien. Die KK dürften keine "stillen Reserven" aufbauen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 77 Abs 1a SGB IV iVm § 252 HGB und § 89 Abs 1 Satz 2 SGB IV.

Vorinstanz:
Bayerisches Landessozialgericht - L 5 KR 630/17 KL, 15.01.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 46/19.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der klagenden BKK zurückgewiesen. Die Aufsichtsanordnung der beklagten Bundesrepublik ist rechtmäßig. Die Klägerin verletzte mit der Buchung der Schätzverpflichtungen für das Risiko von Haftungsausfällen bei Schließung anderer BKK den ihr für die Jahresrechnung vorgegebenen rechtlichen Rahmen. Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KK zu vermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass KKn ihre Ausgaben nicht durch die Ansammlung von Deckungskapital, sondern im Wesentlichen durch Umlagen nach dem allgemeinen Beitragssatz und ggf dem Zusatzbeitrag finanzieren. Er ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken. Die KK darf ihre Mittel jahresbezogen als Betriebsmittel und für Rücklagen sowie lediglich im Übrigen für das Verwaltungsvermögen verwenden. Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für einen nach dem Haushaltsjahr liegenden künftigen Zeitraum bedürfen einer besonders geregelten Rechtfertigung. Die Rechtsnormen für die Rechnungslegung der KKn regeln eine Verpflichtung zu Rückstellungen ausdrücklich nur für Altersvorsorgeverpflichtungen und aufgrund von Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarungen. Der maßgebliche Kontenrahmen sieht die Buchung von Verpflichtungen aus Umlagen für Haftungsfälle für geschlossene KKn dementsprechend ausdrücklich nur vor, wenn die Umlage bereits durch Umlagebescheid des Spitzenverbands Bund der KKn angefordert wurde. Dies trägt auch dem gesetzlichen Regelungssystem Rechnung, die Eintrittswahrscheinlichkeit von Haftungsfällen wegen Kassenschließungen gering zu halten.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 46/19.

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