Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 3/19 R

Verhandlungstermin 08.10.2019 10:00 Uhr

Terminvorschau

Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 KR 2/19 R.

M. B. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, beigeladen: Bundeslotsenkammer
Der früher als Seelotse tätige Kläger bezieht seit 1.2.2007 unter anderem eine Altersrente der beklagten DRV Knappschaft-Bahn-See. Im Februar 2007 erhielt er von dem privaten Versicherungsunternehmern einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 165 656,80 Euro. Grundlage der Leistungen war der von dem Versicherungsunternehmen mit der beigeladenen Bundeslotsenkammer im Juli 1972 geschlossene Gruppenversicherungsvertrag. Als Kranken- und Pflegekasse legte die Beklagte die Kapitalleistungen als Versorgungsbezüge der Beitragserhebung in der GKV und sPV bis zum Differenzbetrag von Beitragsbemessungsgrenze und Altersrente zugrunde. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Rostock - S 16 KR 143/16 WA-SG, 27.03.2017
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern - L 6 KR 29/17, 28.06.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 48/19.

Terminbericht

Die Revision des klagenden Seelotsen war im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Der angefochtene Beschluss des LSG beruht auf dem Verfahrensmangel der fehlerhaften Besetzung der Richterbank, der hier auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen war. Das LSG hätte nicht im Wege des vereinfachten Beschlussverfahrens nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter entscheiden dürfen. Zutreffend hat das LSG die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide der Beklagten durch die sachdienliche Formulierung des Klägerantrags in das Verfahren einbezogen, denn sie änderten - im Sinne des § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG - die zuvor ergangenen Beitragsbescheide ab. Über diese Bescheide hätte das LSG aber auf Klage und nicht auf Berufung zu entscheiden gehabt. Dabei ist irrelevant, inwieweit die neuen Bescheide zu einer wesentlichen Änderung der prozessualen Situation geführt haben. Der angefochtene Beschluss lässt sich nicht in eine gesetzeskonforme Berufungszurückweisung mit richtiger Besetzung und eine rechtswidrige Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters auch über die Klage aufspalten. Das LSG hat über die Beitragsfestsetzung insgesamt befunden, ohne dass ein Teil des streitbefangenen Zeitraums abgetrennt worden ist.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 48/19.

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