Verhandlung B 12 KR 8/19 R
Verhandlungstermin
08.10.2019 10:00 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 KR 2/19 R.
H. M. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, beigeladen: Bundeslotsenkammer
Der früher als Seelotse tätige Kläger bezieht unter anderem eine Altersrente der beklagten DRV Knappschaft-Bahn-See. Im Oktober 2007 erhielt er von dem privaten Versicherungsunternehmern einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 286 522,35 Euro. Grundlage der Leistungen war der von dem Versicherungsunternehmen mit der beigeladenen Bundeslotsenkammer im Juli 1972 geschlossene Gruppenversicherungsvertrag. Als Kranken- und Pflegekasse legte die Beklagte die Kapitalleistungen als Versorgungsbezüge der Beitragserhebung in der GKV und sPV bis zum Differenzbetrag von Beitragsbemessungsgrenze und Altersrente zugrunde. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Lüneburg - S 16 KR 100/13, 21.05.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 279/15, 31.05.2018
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Terminbericht
Die Revision des klagenden Seelotsen hatte aus den im Verfahren B 12 KR 2/19 R dargestellten Gründen keinen Erfolg. Das LSG durfte nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG entscheiden. Anders als im Fall B 12 KR 3/19 R hat die beklagte DRV Knappschaft-Bahn-See während des Berufungsverfahrens keine Bescheide erlassen, die nach § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind.
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