Verhandlung B 12 KR 22/19 R
Verhandlungstermin
08.10.2019 10:00 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 KR 2/19 R.
B.-R. A. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, beigeladen: Bundeslotsenkammer
Der früher als Seelotse tätige Kläger bezieht seit 1.6.2012 unter anderem eine Altersrente der beklagten DRV Knappschaft-Bahn-See. Am 27.6.2012 erhielt er von dem privaten Versicherungsunternehmern einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 183 901,66 Euro und 128 944,17 Euro (zusammen 312 845,83 Euro). Grundlage der Leistungen war der von dem Versicherungsunternehmen mit der beigeladenen Bundeslotsenkammer im Juli 1972 geschlossene Gruppenversicherungsvertrag. Als Kranken- und Pflegekasse legte die Beklagte die Kapitalleistungen als Versorgungsbezüge der Beitragserhebung in der GKV und sPV bis zum Differenzbetrag von Beitragsbemessungsgrenze und Altersrente zugrunde. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 25 KR 434/13, 07.06.2017
Landessozialgericht Hamburg - L 1 KR 51/17, 12.11.2018
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Terminbericht
Wie im Fall B 12 KR 3/19 R war die Revision des klagenden Seelotsen im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Während des Berufungsverfahrens sind weitere Bescheide ergangen, die vom LSG nach § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG in das Klageverfahren einzubeziehen waren. Dass das LSG diese nicht festgestellt hat, ändert daran nichts. Zwar ist das BSG als Revisionsinstanz gemäß § 163 SGG an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden. Allerdings hat das Revisionsgericht einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter wegen fehlerhafter Besetzung des erkennenden Gerichts von Amts wegen zu berücksichtigen und dessen Vorliegen aufzuklären, soweit hierfür naheliegende Anhaltspunkte bestehen. Bei einer die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung betreffenden Beitragsfestsetzung über einen Zeitraum von mehreren Jahren liegt der Erlass von Änderungsbescheiden regelmäßig offenkundig auf der Hand. Die beklagte DRV Knappschaft-Bahn-See hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass während des Berufungsverfahrens weitere Bescheide ergangen sind. Hierüber hätte das LSG auf Klage entscheiden müssen. Eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG war ihm aus den unter B 12 KR 3/19 R genannten Gründen verwehrt.
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