Verhandlung B 13 R 17/18 R
Verhandlungstermin
16.10.2019 11:30 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 13 R 14/18 R.
K.H. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Die 1951 geborene Klägerin ist Mutter von vier Kindern, geboren im September 1976, Oktober 1979, November 1982 und April 1988. Der RV-Träger bewilligte ihr ab August 2015 eine Altersrente für Frauen mit Abschlägen. Im Rahmen der Rentenberechnung begrenzte er bei 52 Monaten die zu berücksichtigenden EP (Ost) für KEZ wegen Erreichens des Höchstbetrags der Anlage 2b zum SGB VI nach Addition mit EP für sonstige Beitragszeiten.
Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren gegen die begrenzte Berücksichtigung der EP (Ost) für KEZ sind erfolglos geblieben.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Dresden - S 50 R 440/16, 19.05.2017
Sächsisches Landessozialgericht - L 5 R 415/17, 10.10.2017
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Terminbericht
In diesem Verfahren haben sich die Beteiligten durch einen vorab geschlossenen Vergleich dem Ausgang der Rechtsstreite B 13 R 14/18 R und B 13 R 18/18 R unterworfen.
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