Verhandlung B 1 KR 33/18 R
Verhandlungstermin
19.11.2019 11:10 Uhr
Terminvorschau
Klinikum Oldenburg ./. BARMER
Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte die bei der beklagten KK Versicherte vollstationär vom 6. bis 10.5.2012 und berechnete hierfür 3072,66 nach DRG J21Z (Andere Hauttransplantation oder Debridement mit Lymphknotenexzision oder schweren CC). Die Beklagte beglich die Forderung zunächst vollständig, verrechnete jedoch einen Betrag von 867,77 Euro aufgrund einer Stellungnahme des MDK mit unstreitigen Behandlungsfällen der Klägerin: Da sich eine lokale Lappenplastik nicht aus dem Operationsbericht ergebe, sei der Behandlungsfall der DRG J04B (Eingriffe an der Haut der unteren Extremität außer bei Ulkus oder Infektion / Entzündung, Alter < 70 Jahre ohne CC) zuzuordnen. Auf die MDK-Stellungnahme übersandte die Klägerin der Beklagte einen um die Wundrandmobilisation ergänzten Operationsbericht. Anders als das SG hat das LSG die Beklagte zur Zahlung von 867,77 Euro nebst Zinsen verurteilt: Die Klägerin habe die Voraussetzungen des OPS-Kodes 5-903.5e durch den ergänzten Operationsbericht nachvollziehbar dargelegt.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 109 Abs 4 Satz 3 und § 275 Abs 1 Nr 1 und Abs 1c Satz 1 und 2 SGB V, § 7 KHEntgG und § 17b KHG sowie des Beschleunigungsgrundsatzes und des Gebots der Wirtschaftlichkeit.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Oldenburg - S 62 KR 38/15, 20.06.2016
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 16 KR 383/16, 30.01.2018
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Terminbericht
Der Senat hat die Revision der beklagten KK zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der klagenden Krankenhausträgerin waren in der geforderten und beglichenen Höhe erfüllt. In die Prüfung der Abrechnung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit war der ergänzte Operationsbericht einzubeziehen. Anders als bei Ausschlussfristen wie in der später geltenden PrüfvV existiert für den betroffenen Behandlungsfall keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage, nach der das Krankenhaus im Rechtsstreit über eine weder verjährte noch verwirkte Vergütungsforderung mit tatsächlichem Vorbringen nach Ablauf bestimmter Fristen ausgeschlossen wäre.
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