Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 7/18 R

Verhandlungstermin 28.11.2019 11:30 Uhr

Terminvorschau

C. M. e.V. ./. Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern
Der Kläger ist Träger eines Übergangs- und Wohnheims. Nachdem er und der Beklagte sich in Verhandlungen nicht über die Personalkosten der dort Beschäftigten im Rahmen der Vergütung einigen konnten, rief der Kläger die Schiedsstelle an. Das LSG hat die Entscheidung der Schiedsstelle bestätigt. Die Schiedsstelle sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. In der Sache habe sie ihren Entscheidungsspielraum gewahrt. Auch wenn die Personalkosten für plausibel erachtet worden seien, scheitere die Festsetzung einer höheren Vergütung daran, dass sie bei einem externen Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprächen

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er rügt eine fehlerhafte Besetzung der Schiedsstelle, weil die Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII die Bestellung der Vertreter der Träger der Einrichtungen auch durch den Städte- und Gemeindetag und den Landkreistag Mecklenburg-Vorpommerns vorsehe. Die tarifbedingten Personalkosten seien einer zusätzlichen vergleichenden Angemessenheitskontrolle zudem nicht mehr zugänglich. .

Vorinstanz:
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern - L 9 SO 28/12 KL -

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Terminbericht

Die Beteiligten haben sich verglichen.

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