Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 8/18 R

Verhandlungstermin 28.11.2019 10:00 Uhr

Terminvorschau

G. K. ./. Stadt Bochum, beigeladen: 1. Landrat des Rhein-Lahn-Kreises, 2. Oberbürgermeister der Stadt Koblenz, 3. Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Die Klägerin leidet an paranoider Schizophrenie und erhielt bis September 2008 vom beigeladenen Sozialhilfeträger zu 1 Leistungen in stationären Einrichtungen. Ab 1. Oktober 2008 lebte sie in einer ambulant betreuten Wohnform im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 2 und erhielt hierfür ein persönliches Budget vom Beigeladenen zu 1. Die Bewilligung war mit der auflösenden Bedingung verbunden, dass die Hilfe ua dann als eingestellt gelte, wenn die Klägerin aus der aktuellen Betreuung ausscheide. Anfang Dezember 2012 zog die Klägerin in das Stadtgebiet des beklagten Sozialhilfeträgers um. Den beim Beigeladenen zu 1 gestellten Antrag auf Fortführung der ambulanten Betreuung durch einen ortsnäheren Leistungserbringer leitete dieser an die Beklagte weiter. Im März 2013 erbrachte die Diakonie Ruhr zu Lasten der Klägerin Betreuungsleistungen im Umfang von 9 Stunden. Ihren Antrag auf Erstattung der hierfür aufgebrachten Kosten lehnte die Beklagte ab, weil sie örtlich und sachlich unzuständig sei. SG und LSG haben die Beklagte als zweitangegangenen Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen verurteilt. Der Beigeladene zu 1 habe den Antrag an die Beklagte weiterleiten dürfen, weil der Folgeantrag nach dem Umzug der Klägerin im Rahmen des § 14 SGB IX auch bei ansonsten unverändertem Teilhabebedarf als Erstantrag zu behandeln sei.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Koblenz - S 16 SO 194/13 -
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 SO 14/16 -

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 54/19.

Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen, weil Feststellungen des LSG insbesondere zur Rechtmäßigkeit der in Anspruch genommenen Eingliederungshilfe fehlen. Bei unverändertem Teilhabebedarf war der Beigeladene zu 1 allerdings nicht berechtigt, auf den Antrag der Klägerin auf Fortführung der ambulanten Betreuung am neuen Wohnort seine nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit erneut zu prüfen und den Antrag zuständigkeitsbegründend an die Beklagte weiterzuleiten. Denn das bereits zuvor begonnene, die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 begründende einheitliche Leistungsgeschehen des Ambulant-betreuten-Wohnens iS des § 14 SGB IX wurde weder durch den Umzug der Klägerin in das Stadtgebiet der Beklagten noch durch die Beendigung der Leistungsbewilligung aufgrund der auflösenden Bedingung unterbrochen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 54/19.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK