Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 19/17 R - Nachdem die Unterbrechung des Rechtsstreits festgestellt wurde, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache aufgehoben worden.

Verhandlungstermin 05.12.2019 00:00 Uhr

Terminvorschau

pronova BKK  ./.  M. Apotheke B.V.
Die Beklagte war eine in den Niederlanden niedergelassene (Versand‑)Apotheke in der Rechtsform einer "B.V." nach niederländischem Recht. Sie war dem Rahmenvertrag (RV) über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e.V. beigetreten. Seit März 2010 lieferte die Beklagte im Wege des Versandhandels Arzneimittel an Versicherte der klagenden Krankenkasse (KK) nach Deutschland und stellte der Klägerin dafür bis Dezember 2012 Vergütungen von insgesamt 2 351 331,27 Euro in Rechnung. Nach Ansicht der Klägerin waren in diesen Vergütungen zu Unrecht auch von ihr im Verhältnis zur Beklagten nicht zu übernehmende Umsatzsteueranteile iHv von 19% enthalten. Die auf die Umsatzsteuer entfallenden Beträge der Arzneimittelvergütung verlangte sie von der Beklagten zurück erstattet, da sie (die Klägerin) schon selbst zur Abführung der Umsatzsteuer an das örtliche Finanzamt herangezogen worden sei. Die Klägerin bezog sich dabei auf die Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums und der Landessteuerverwaltung, die die KKn als umsatzsteuerpflichtig ansahen, wenn diese für ihre Versicherten im Inland von (Versand-)Apotheken mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU Arzneimittel erwarben.

Klage- und Berufungsverfahren sind für die Klägerin erfolgreich gewesen. Die Beklagte ist antragsgemäß verurteilt worden, an die Klägerin 162 488,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2013 zu zahlen und ihr ordnungsgemäße Rechnungen über die streitigen Arzneimittellieferungen zu erteilen: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteueranteile umfasse auch die Anteile der Umsatzsteuer auf den
Herstellerrabatt nach § 130a SGB V. Der nach §§ 2b, 8 RV iVm § 73 Abs 3, § 78 Arzneimittelgesetz und § 3 Abs 1 Satz 1 Arzneimittel-Preisverordnung der Klägerin von der Beklagten in Rechnung gestellte Apothekenabgabepreis habe hier die Umsatzsteuer mit enthalten, obwohl die Beklagte gar nicht Umsatzsteuerschuldnerin gewesen sei (§ 1 Abs 1 Satz 2 Nr 5, § 1a, § 10 Abs 1, § 13 Abs 1 Nr 6, § 13a Abs 1 Nr 2 Umsatzsteuergesetz, Art 138 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Hierin liege eine unzulässige "Doppelbesteuerung" der deutschen KKn und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die zur Rückzahlungspflicht der Beklagten an die Klägerin führe.

Mit der hiergegen eingelegten Revision hat die Beklagte die Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Warenverkehrs (Art 34, 36 AEUV) durch das LSG und dessen Verstoß gegen die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil des EuGH-Urteil vom 19.10.2016 zur Europarechtswidrigkeit der deutschen Arzneimittelpreisbindung gerügt (C‑148/15 ‑ DocMorris, Deutsche Parkinson Vereinigung).

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben im Verlauf des Revisionsverfahrens das Mandat niedergelegt; seither ist sie nicht mehr anwaltlich vertreten. Die daraufhin direkt an die Beklagte adressierte Terminmitteilung über die mündliche Verhandlung konnte nicht zugestellt werden. Durch eine von der Niederländischen Handelskammer eingeholte schriftliche Auskunft ist in Erfahrung gebracht worden, dass die Beklagte bereits am 9.4.2019 aus dem niederländischen Handelsregister gelöscht wurde, weil sie als aufgelöste Rechtsperson nach niederländischem Recht nicht mehr existiert.

Der Senat hat an die Beteiligten daraufhin eine Anhörung zu einer möglichen Feststellung der Unterbrechung des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung von § 202 SGG iVm §§ 239, 240 ZPO und § 20 Abs 2 der Geschäftsstellenordnung des BSG sowie und zu einer deshalb in Betracht kommenden Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung versandt.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Speyer - S 7 KR 482/13, 21.03.2016
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KR 105/16, 06.07.2017

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 56/19.

Terminbericht

Nachdem die Unterbrechung des Rechtsstreits festgestellt wurde, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache aufgehoben worden.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 56/19.

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