Verhandlung B 12 KR 9/18 R
Verhandlungstermin
10.12.2019 11:00 Uhr
Terminvorschau
F.-O. P. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 4 Beigeladene
Der Kläger ist Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4., einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Ehefrau des Klägers ist. Auf einen Statusfeststellungsantrag des Klägers hin stellte die beklagte DRV Bund fest, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 4. seit dem 1.5.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger vorgetragen, mit seiner Ehefrau einen mündlichen Treuhandvertrag geschlossen zu haben. Das SG hat daraufhin der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der Kläger einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag vom 11.9.2017 vorgelegt, wonach die Ehefrau des Klägers ihren Geschäftsanteil treuhänderisch für den Kläger (Treugeber) halte. Der Treuhandvertrag beinhaltet ua eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Klägers. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Zeitraum bis zum 11.9.2017 betroffen ist. Hiergegen wenden sich Kläger und Beklagte mit ihren Revisionen.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Revision vor, dass bereits ab dem 1.5.2011 eine wirksame Treuhandabrede bestanden habe. Die Beklagte rügt eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Der notarielle Treuhandvertrag vom 11.9.2017 führe nicht dazu, die Geschäftsführertätigkeit des Klägers als selbstständige Tätigkeit zu bewerten. Nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Minderheitenrechte könnten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verlässlich bedeutsam sein.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 211 KR 86/13, 24.08.2015
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 1 KR 396/15, 08.03.2018
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Terminbericht
Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und auf die Revision der Beklagten unter Abänderung des Urteils des LSG das Urteil des SG auch im Übrigen aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger war als Fremdgeschäftsführer der beigeladenen GmbH im gesamten Streitzeitraum abhängig beschäftigt und daher versicherungspflichtig. Er besaß keine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzt hätte, auf die Geschicke der GmbH Einfluss zu nehmen. Der notarielle Treuhandvertrag vom 11.9.2017 hat - ebenso wie ein etwaiger mündlich geschlossener Vorläufervertrag - auf die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung keinen Einfluss. Er vermittelt keine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, sondern entfaltet lediglich eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien des Treuhandvertrages. Die Ehefrau des Klägers ist als Treuhänderin Inhaberin aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere des Stimmrechts. Der Treugeber (Kläger) hat auf das Gesellschaftsgeschehen wegen der lediglich schuldrechtlichen Wirkung des Treuhandverhältnisses nur eine mittelbare Einwirkungsmöglichkeit. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die im Treuhandvertrag geregelte unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Klägers, weil auch diese nur schuldrechtliche, nicht aber unmittelbar gesellschaftsrechtliche Wirkungen entfaltet. Hinzu kommt, dass rein schuldrechtliche Vereinbarungen – anders als der Gesellschaftsvertrag – nicht im Handelsregister eingetragen sind und damit keine Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der Gesellschaft bieten.
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