Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 9/18 R

Verhandlungstermin 10.12.2019 12:00 Uhr

Terminvorschau

W. GmbH & Co. KG. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 24 Beigeladene
Die Klägerin ist ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen. Sie führt für ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen des Arbeitslohns auszugleichen. Im September/Oktober 2013 schieden die zu 1. bis 11. beigeladenen Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus. Die Klägerin zahlte die auf den Arbeitszeitkonten jeweils angesparten Überstunden im letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses kumuliert aus und verbeitragte die Gesamtauszahlbeträge als laufenden Arbeitslohn für den Auszahlungsmonat bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Beklagte forderte aufgrund einer Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014 insgesamt Beiträge und Umlagen iHv 2 572,30 Euro nach, davon 2 199,37 Euro aufgrund der Auszahlung der Überstunden bei Auflösung der Arbeitszeitkonten. Sie behandelte die Zahlungen dabei wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und legte anstelle der monatlichen jeweils die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2013 zugrunde.

Klage und Berufung gegen die Nachforderung wegen der zeitlichen Zuordnung der Nachzahlungen aus den aufgelösten Arbeitszeitkonten sind erfolglos geblieben.

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, die für die Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt geltenden Regelungen in § 23a SGB IV seien weder direkt noch analog anwendbar. Das gezahlte Arbeitsentgelt sei für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in den Vormonaten entrichtet worden, damit laufendes Arbeitsentgelt und als solches zu verbeitragen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Mannheim - S 4 R 3543/15, 28.09.2016
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 4065/16, 13.03.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 57/19.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend jeweils die anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze auf die den Beigeladenen zu 1. bis 11. ausgezahlten Entgelte angewandt und auf dieser Grundlage eine Beitragsnachforderung gegen die Klägerin festgesetzt. Die von der Klägerin geführten Arbeitszeitkonten fallen zwar nicht unter § 23b SGB IV, weil es sich nicht um Wertguthaben handelt. Die Beklagte hat aber zu Recht die Verbeitragung auf Grundlage der für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anwendbaren Vorschriften in § 23a SGB IV vorgenommen. Der Gesetzgeber hat die Verbeitragung von Entgelten aus sonstigen Arbeitszeitkonten insoweit bewusst einheitlichen Regeln unterworfen. Der Rechtsgedanke, dass Zuwendungen aus Arbeitszeitkonten grundsätzlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln sind, hat insbesondere in § 22 Abs 1 Satz 2 Alt 2 SGB IV Niederschlag gefunden. Es kann daher dahinstehen, ob die streitbefangenen Zuwendungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind. Die gegenwärtige Regelungssystematik unterscheidet nicht ausdrücklich danach, ob das Arbeitszeitkonto in Zeit oder in Geld geführt wird. Wenn Beitragsansprüche auf Entgelte aus Arbeitszeitkonten danach aber unabhängig davon, ob diese in Zeit oder Entgelt geführt werden, jedenfalls hinsichtlich ihres Entstehungszeitpunktes gleichbehandelt werden, kann auch hinsichtlich der übrigen Regelungen über die Verbeitragung nichts anderes gelten. Eine solche Auslegung ist auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes geboten. Für die Behandlung von Arbeitszeitmodellen in Abhängigkeit von ihrer arbeitsvertraglichen Ausgestaltung besteht keine aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht tragfähige Rechtfertigung. Zugleich bestünde das Risiko, dass wegen der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen ein mehr oder minder großer Teil des Arbeitsentgelts beitragsfrei bliebe, was zu erheblichen Nachteilen für die Versichertengemeinschaft und auch für die einzelnen Versicherten führen würde.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 57/19.

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