Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 7/19 R

Verhandlungstermin 11.12.2019 12:30 Uhr

Terminvorschau

Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 6 KA 12/18 R.

F.-GmbH als Träger des MVZ H. ./. KÄV Hessen
Vorinstanzen:
Sozialgericht Marburg - S 12 KA 81/14, 05.11.2014
Hessisches Landessozialgericht - L 4 KA 86/14, 30.01.2019

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Terminbericht

Die Revision der Beklagten ist erfolgreich.

Im Revisionsverfahren war nur noch zu entscheiden, ob die klagende GmbH als Trägerin des MVZ für die bei ihr tätige Ärztin H. in zutreffender Höhe zu Beiträgen für die EHV herangezogen worden ist. Die Einstufung von H. in die niedrigste Beitragsklasse hatte die Klägerin schon vor dem LSG nicht mehr in Frage gestellt. Ihre Klage auf Feststellung, dass die Träger von MVZ schon dem Grunde nach nicht für die EHV herangezogen werden können, hat das LSG abgewiesen, und die Klägerin hat deswegen ausdrücklich weder eigenständig Revision noch Anschlussrevision eingelegt.

Das Berufungsurteil wird, soweit es zu Lasten der Beklagten ergangen und damit Gegenstand ihrer Revision ist, allein von der Erwägung getragen, der Fehler in § 3 GEHV hinsichtlich der Berücksichtigung von hohen Praxiskosten wirke sich auf alle EHV-Bescheide aus. Dem folgt der Senat nicht, wie oben zum Verfahren B 6 KA 16/18 R näher begründet worden ist. Der Aspekt überdurchschnittlich hoher Kosten spielt bei der als Ärztin für Psychotherapie tätigen Frau H. ersichtlich keine Rolle.

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