Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 9/19 R

Verhandlungstermin 11.12.2019 12:30 Uhr

Terminvorschau

Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 6 KA 12/18 R.

C. L. ./. KÄV Hessen
Vorinstanzen:
Sozialgericht Marburg - S 12 KA 229/13, 10.12.2014
Hessisches Landessozialgericht - L 4 KA 5/15, 27.02.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 59/19.

Terminbericht

Die Revision der Beklagten ist erfolgreich, die Revision der Klägern bleibt erfolglos.

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsauffassung des LSG, das System der Beitragsklassen, das die Beklagte in der Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2016 der Erhebung von Beiträgen für die Zwecke der EHV zugrunde gelegt hat, sei nicht zu beanstanden. Eine Beitragserhebung nach festen Beitragsklassen ist für ein Alterssicherungssystem nicht untypisch und etwa in der RVO zumindest für bestimmte Gruppen von Versicherten bis 1977 praktiziert worden. Entgegen der Auffassung des SG hat die Beklagte bei der Ausgestaltung und Abgrenzung der neun Beitragsklassen ihren Gestaltungsspielraum als Normgeber der GEHV nicht verletzt. Der Umstand, dass die Systemumstellung für die Klägerin zu einer deutlichen Erhöhung ihrer Beiträge zur EHV geführt hat, beruht darauf, dass ihr Umsatz die Grenze zwischen der ersten und der zweiten Beitragsklasse nur geringfügig überschritten hat. Solche Konstellationen sind in einem System fester Beitragsklassen strukturell nicht vermeidbar und begründen für sich genommen keine unzumutbare Belastung.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei insgesamt, also auch unter Einbeziehung ihrer Beiträge zum Versorgungswerk der Ärztekammer, zu hoch belastet, verhilft das ihrer Revision nicht zum Erfolg. Die Beiträge der Klägerin zum Versorgungswerk überschreiten in den vier hier streitbefangenen Quartalen die Beiträge zur EHV auch in der Beitragsklasse 2 deutlich, und auf beiden Säulen beruht typischerweise tendenziell gleichgewichtig die Altersversorgung der hessischen Vertragsärzte.

Die Revision der Beklagten hat aus denselben Gründen wie in den Verfahren B 6 KA 16/18 R und B 6 KA 7/19 R Erfolg. Die unzureichende Berücksichtigung besonders hoher Kosten in § 3 GEHV betrifft die Klägerin als Ärztin für Psychotherapie nicht.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 59/19.

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