Verhandlung B 6 KA 11/18 R
Verhandlungstermin
11.12.2019 10:30 Uhr
Terminvorschau
C. S. ./. KZÄV Rheinland-Pfalz, beigeladen: H. S.
In diesem Verfahren ist umstritten, ob die beklagte KZÄV verpflichtet ist, weitere Zahlungen für vertragszahnärztliches Honorar, das im Zeitraum ab Juli 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des klagenden Vertragszahnarztes am 12.9.2008 angefallen ist, nach Weisung des Zessionars der Honorarforderungen an den Kläger zu leisten (zu den Abtretungen siehe auch Fall 1 - B 6 KA 10/18 R).
Für den Kläger war im Jahr 2007 ein Betreuer mit der Aufgabe der Vermögenssorge bestellt worden. Nachdem seine frühere Ehefrau die Beklagte angewiesen hatte, Zahlungen nunmehr auf ein Konto des Klägers in Luxemburg zu überweisen, forderte der Betreuer die Beklagte auf, die Zahlungen auf ein Treuhandkonto zu seinen Händen zu leisten. Daraufhin zahlte die Beklagte vom 26.6.2007 bis zum 23.8.2007 insgesamt ca 58 600 Euro auf das Treuhandkonto des Betreuers. Im September 2007 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht ua im Hinblick auf zahlreiche Pfändungen die Hinterlegung der geschuldeten Honorare unter Ausschluss der Rücknahme. Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinterlegten Honorare beliefen sich auf insgesamt ca 140 700 Euro. Einen Antrag des Klägers, die hinterlegten Beträge auf sein Luxemburger Konto zu überweisen, lehnte die Beklagte ab (Widerspruchsbescheid vom 23.6.2008). Die hiergegen gerichtete, zeitweise wegen des Insolvenzverfahrens unterbrochene Klage wurde im Mai 2015 fortgeführt. Die Klage, die zuletzt auf erneute Zahlung der an den Betreuer geleisteten sowie der hinterlegten Honorarbeträge gerichtet war, blieb in den Vorinstanzen - nach Beiladung des Vaters des Klägers - ohne Erfolg. Das LSG hat ausgeführt, die Hinterlegung sei zu Recht erfolgt und habe die Beklagte von ihren Verbindlichkeiten befreit. Soweit die Beklagte an den Betreuer geleistet habe, könne der Kläger keine weiteren Zahlungen an sich selbst verlangen. Dem stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, da sich Rückzahlungsansprüche der Beklagten aufgrund zu Unrecht erfolgter Zahlungen an den Betreuer wiederum gegen den Kläger persönlich richten würden.
Der Kläger und der zwischenzeitlich verstorbene Beigeladene (Vater des Klägers = Zessionar) begehren mit ihren Revisionen die Feststellung, dass die an den Betreuer ausgezahlten sowie die hinterlegten Honorare von der Beklagten nicht mit schuldbefreiender Wirkung geleistet worden sind, sowie die erneute Auszahlung des Honorars gemäß Weisung des Zessionars. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung hätten nicht vorgelegen. Da der Beigeladene aufgrund der Abtretung vom 22.9.2008 Inhaber der Honorarforderungen geworden sei, habe die Beklagte an den Betreuer des Klägers nicht schuldbefreiend leisten können.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Mainz - S 2 KA 399/15, 01.04.2016
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KA 15/16, 24.05.2018
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Terminbericht
Die Revision des Klägers war lediglich im Sinne einer Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erfolgreich. Das LSG hat es in diesem Rechtsstreit, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Honoraransprüche betrifft, verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Insolvenzverwalter notwendig zum Verfahren beizuladen. Der Insolvenzverwalter hat auf Anfrage des Senats erklärt, dass das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei und die vom Kläger geltend gemachte Forderung möglicherweise zur Insolvenzmasse gehöre. Ob das zutrifft, wird das LSG nach Beiladung des Insolvenzverwalters zu klären haben.
Über die Revision des Beigeladen war nach dessen Tod nicht mehr zu entscheiden.
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