Verhandlung B 6 KA 16/18 R
Verhandlungstermin
11.12.2019 12:30 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 6 KA 12/18 R.
M. L. ./. KÄV Hessen
Vorinstanzen:
Sozialgericht Marburg - S 12 KA 330/13, 06.02.2015
Hessisches Landessozialgericht - L 4 KA 11/15, 11.04.2018
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Terminbericht
Die Revision der Beklagten ist erfolgreich.
Das LSG hat die angefochtenen Bescheide allein mit der Begründung aufgehoben, § 3 GEHV sei wegen der unzureichenden Berücksichtigung von hohen Praxiskosten rechtswidrig. Letzteres trifft zu (siehe oben Urteil im Verfahren B 6 KA 12/18 R), führt aber entgegen der Auffassung des LSG nicht dazu, dass alle Bescheide über die Heranziehung von Ärzten zur EHV aufzuheben sind. Die Klägerin erreicht als Hausärztin Umsätze ganz in der Nähe des Durchschnitts aller hessischen Ärzte, und auch die Kostenquote der Hausärzte liegt nahe beim Durchschnitt. Deshalb kann sich die fehlende Berücksichtigung von überdurchschnittlichen Kosten bei besonders hohen Umsätzen jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Der Honorarabzug für die Klägerin liegt im hier betroffenen Jahr bei ca 5 % des Umsatzes, also genau im langjährigen Mittel der letzten Jahre. Die Auffassung des LSG, die unzureichende Berücksichtigung von Kosten in § 3 GEHV "infiziere" die gesamte Vorschrift, teilt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB auf Normen nicht.
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