Bundessozialgericht

Verhandlung B 13 R 6/19 R

Verhandlungstermin 11.12.2019 11:00 Uhr

Terminvorschau

H.O.    ./.   Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Auch in diesem Verfahren steht die Minderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente für langjährig Versicherte im Streit.

Der 1954 geborene Kläger schloss im Jahr 2006 mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeit, deren Freistellungsphase am 31.5.2016 endete. Bei dem beklagten RV-Träger beantragte er Altersrente für langjährig Versicherte für die Zeit ab 1.6.2016, dem Monat nach Vollendung seines 62. Lebensjahrs. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sowohl die Wartezeit von 35 Jahren für die beantragte Rentenart, als auch die Wartezeit von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. Antragsgemäß gewährte der RV-Träger Altersrente für langjährig Versicherte ab Juni 2016. Für die Berechnung des Monatsbetrags der Rente berücksichtigte er einen wegen 36 Kalendermonaten vorzeitiger Inanspruchnahme verminderten Zugangsfaktor (1,0 - 36 x 0,003) von 0,892. Sowohl im Widerspruchsverfahren, als auch im Gerichtsverfahren ist der Kläger mit dem Begehren, ihm eine ungeminderte oder zumindest geringer geminderte Rente für langjährig Versicherte zu zahlen, erfolglos geblieben.

Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der RV-Träger habe den "Rentenabschlag" mit 36 Monaten zutreffend ermittelt. Altersrente für langjährig Versicherte könne abschlagsfrei erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Mit dem Abschlag von 10,8 % sei dem Kläger auch keine rechtlich begünstigende Position nachträglich entzogen worden. Es sei ihm allenfalls aus wirtschaftlichen Gründen verwehrt gewesen, eine bis zum 1.7.2014 nicht vorhandene noch günstigere Gestaltung in Anspruch zu nehmen. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2a SGB VI und die Neuregelung des § 236b SGB VI (Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährige Versicherte) seien verfassungsgemäß. Ein Wechsel in eine andere Rente wegen Alters sei nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs 4 Ziff 3 SGB VI).

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Die darin angeordnete Verringerung des Zugangsfaktors sei ein Eingriff in nach Art 14 Abs 1 GG geschützte Eigentumsrechte. Das Übermaßverbot gebiete, die Vorzeitigkeit der Inanspruchnahme nicht an der konkret in Anspruch genommenen Altersrente sondern an der frühestmöglich abschlagsfreien Altersrente zu bemessen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 22 R 1004/16, 20.07.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 3 R 705/17, 08.01.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 58/19.

Terminbericht

Der Kläger konnte mit seiner Revision nicht durchdringen. Es wird zur Begründung auf die zuvor dargelegten Gründe in dem Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen B 13 R 7/19 R verwiesen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 58/19.

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