Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 45/18 R

Verhandlungstermin 12.12.2019 10:30 Uhr

Terminvorschau

M.M. ./. Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
Umstritten ist die Übernahme von Vorverfahrenskosten.

Nach einem für die Klägerin erfolgreichen Vorverfahren erklärte sich das beklagte Jobcenter bereit, die Kosten des Verfahrens zu erstatten (Bescheid vom 11.7.2008). Mit am 30.12.2015 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte sie die Festsetzung der Kosten für ihren Rechtsanwalt auf circa 160 Euro. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Klägerin gegenüber ihrem Rechtsanwalt die Einrede der Verjährung erheben könne.

Das SG hat der Klage stattgegeben. Nach Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber der Klägerin seitens des Beklagten hat das LSG auf dessen Berufung das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X gelte eine 4-jährige Verjährungsfrist, die vorliegend überschritten sei. Im Übrigen würden - wie in dem Verfahren unter 1) (B 14 AS 46/18 R) - keine Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vorliegen und könne sich der Beklagte auf die mögliche Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Klägerin gegenüber dem Rechtsanwalt berufen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, insbesondere unterliege der sich daraus ergebende Anspruch nicht einer kurzen Verjährung von vier Jahren.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Nordhausen - S 27 AS 1082/16, 24.04.2017
Thüringer Landessozialgericht - L 9 AS 778/17, 15.05.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 61/19.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist zurückgewiesen worden. Sie hat aufgrund der im Berufungsverfahren vom beklagten Jobcenter ihr gegenüber erhobenen Einrede der Verjährung keinen Anspruch auf Erstattung der strittigen Kosten des Vorverfahrens nach § 63 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGB X.

Dieser Anspruch unterliegt einer vierjährigen Verjährungsfrist, wie das LSG zu Recht unter Hinweis auf das Prinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht (vgl BSG vom 11.8.1976 - 10 RV 165/75 BSGE 42, 135, 138 = SozR 3100 § 10 Nr 7 S 10; BSG vom 31.5.2016 - B 1 AS 1/16 KL - SozR 4-1200 § 45 Nr 9 RdNr 15 ff) ausgeführt hat. Dafür spricht außerdem, dass der Anspruch in der Regel Annex zu einem Sozialleistungsanspruch ist, für den eine vierjährige Verjährung nach § 45 SGB I gilt.

Entstanden war der Anspruch mit der Kostengrundentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 11.7.2008 und bei der Geltendmachung des Anspruchs am 30.12.2015 war die vierjährige Verjährungsfrist abgelaufen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 61/19.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK