Verhandlung B 14 AS 46/18 R
Verhandlungstermin
12.12.2019 10:00 Uhr
Terminvorschau
1. G.S., 2. H.S., 3. S.S. ./. Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
Umstritten ist die Übernahme von Vorverfahrenskosten.
Nach einem für die Kläger erfolgreichen Vorverfahren erklärte sich das beklagte Jobcenter bereit, die Kosten des Verfahrens zu erstatten (Bescheid vom 9.4.2009). Mit am 30.12.2013 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragten sie die Festsetzung der Kosten für ihren Rechtsanwalt auf circa 480 Euro. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Kläger gegenüber ihrem Rechtsanwalt die Einrede der Verjährung erheben könnten.
Das SG hat die Klagen abgewiesen, das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen. Es würden keine Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vorliegen, weil der Rechtsanwalt mit den Klägern verabredet habe, dass sie in keinem Fall etwas für seine Tätigkeit an ihn zahlen müssten. Zudem könne sich der Beklagte auf die mögliche Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Kläger gegenüber dem Rechtsanwalt berufen.
Mit ihren vom LSG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil sie mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts seinem Gebührenanspruch ausgesetzt seien und die Nichterhebung der Einrede der Verjährung nicht rechtsmissbräuchlich sei.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Nordhausen - S 31 AS 2363/14, 16.01.2017
Thüringer Landessozialgericht - L 9 AS 361/17, 15.05.2018
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 61/19.
Terminbericht
Auf die Revisionen der Kläger ist das Urteil des LSG aufgehoben und der Beklagte verurteilt worden, den Klägern die Gebühren ihres Rechtsanwalts nach § 63 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGB X dem Grunde nach zu erstatten.
Diesem Anspruch steht die Abrede zwischen den Klägern und dem Rechtsanwalt, bei einem erfolglosen Widerspruch zunächst Beratungshilfe zu beantragen und zumindest ihnen gegenüber keine Gebühren geltend zu machen, nicht entgegen, weil dies den Verlust des Gebührenanspruchs im Erfolgsfall nicht beinhaltet.
Aus der möglichen Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Kläger gegenüber dem Rechtsanwalt kann der Beklagte seinerseits nichts ableiten. Diese Möglichkeit steht der Notwendigkeit der Aufwendungen nicht entgegen, die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu Schuldbefreiungsansprüchen ist nicht übertragbar, die vom LSG angenommenen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs oder treuwidrigen Verhaltens der Kläger sind nicht gegeben.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 61/19.