Verhandlung B 14 AS 48/18 R
Verhandlungstermin
12.12.2019 12:30 Uhr
Terminvorschau
E.K. ./. Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen
Umstritten ist die Höhe von Vorverfahrenskosten.
Die Klägerin und ihre Kinder bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom beklagten Jobcenter. Nachdem die Klägerin anwaltlich vertreten gegen einen an sie selbst gerichteten Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid über rund 40 Euro wegen eines Einkommens eines Kindes Widerspruch eingelegt hatte, hob der Beklagte diesen Bescheid auf und sagte die Übernahme der Kosten zu. Im Kostenfestsetzungsantrag begehrte sie ausgehend von einer Geschäftsgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 345 Euro insgesamt 434,35 Euro. Der Beklagte setzte die Geschäftsgebühr auf die Hälfte der Mittelgebühr und den Gesamtbetrag auf 229,08 Euro fest.
Im Klageverfahren hat der Rechtsanwalt eine neue Gebührenrechnung ausgehend von der Schwellengebühr von 300 Euro und einer Erhöhungsgebühr im Hinblick auf die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit einem Gesamtbetrag von 916,30 Euro vorgelegt. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Entgegen der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2) sei bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nicht alles, was über einstellige Eurobeträge bis zu sechs Monaten hinausgehe, als überdurchschnittlich bedeutend einzuordnen.
Mit der vom LSG wegen Abweichung zugelassenen Revision rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung von § 14 Abs 1 RVG und Nr 1008 VV RVG und bezieht sich auf das genannte Urteil des BSG.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Speyer - S 21 AS 479/14, 15.03.2017
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 3 AS 41/18, 16.10.2018
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Terminbericht
Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des LSG geändert und das beklagte Jobcenter verurteilt worden, ihr weitere 151,72 Euro als Kosten des Vorverfahrens zu erstatten; im Übrigen ist die Revision zurückgewiesen worden.
Die Revision ist zum Teil erfolgreich, weil die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts nach § 14 Abs 1 RVG ausgehend von den dort genannten Kriterien nicht unbillig ist. Eine Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 300 Euro bewegt sich noch im Rahmen der ihm zuzubilligenden Toleranzgrenze: Insbesondere war die Bedeutung der Sache für die Klägerin entgegen der Ansicht des LSG nicht als unterdurchschnittlich, sondern als durchschnittlich anzusehen, weil gut 10 % des damaligen Regelbedarfs in Streit standen. An dem Urteil des BSG vom 1.7.2009 (B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2) ist festzuhalten. Ein spezifisches Haftungsrisiko war nicht zu berücksichtigen, sein Fehlen führt indes nicht zu einer Herabbemessung der Gebühr.
Die Revision ist zurückzuweisen, soweit außerdem der Erhöhungstatbestand nach Nr 1008 VV RVG - mehrere Auftraggeber - geltend gemacht wird. Dem Vorverfahren, um dessen Kosten gestritten wird, lag ein nur an die Klägerin adressierter Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid zugrunde, die Leistungen an ihre Kinder waren nicht im Streit.
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