Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 21/18 R

Verhandlungstermin 26.02.2020 12:30 Uhr

Terminvorschau

V. T. ./. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Die in Serbien geborene Klägerin ist seit 1978 deutsche Staatsangehörige; sie begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine (abschlagsfreie) Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die für diese Rente erforderliche Wartezeit von 420 Monaten ist nur erfüllt, wenn die von ihr in Serbien, Frankreich und Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zusammengerechnet werden.

Der beklagte Rentenversicherungsträger, der als Verbindungsstelle für die in Frankreich zurückgelegten Zeiten zuständig ist und nach deren Abklärung die der Klägerin (mit Abschlägen) bewilligte Altersrente für Frauen leistet, lehnte die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab. Es sei einerseits eine Zusammenrechnung der deutschen und französischen Zeiten nach Europarecht und andererseits der deutschen und serbischen Zeiten nach dem weiterhin anzuwendenden deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit möglich. Eine multilaterale Zusammenrechnung sämtlicher rentenrechtlichen Zeiten scheide mangels Rechtsgrundlage jedoch aus. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen hat das LSG die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren. Rentenrechtliche Zeiten seien nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen und nach Europarecht zu berücksichtigen. Aus beiden Rechtskreisen ergebe sich kein Verbot der multilateralen Zusammenrechnung.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 37 SGB VI, weil die Wartezeit für die begehrte Rente nicht erfüllt sei. Für eine Rentengewährung unter Berücksichtigung der in Serbien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten sei zudem die Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd örtlich zuständig, deren notwendige Beiladung das LSG verfahrensfehlerhaft unterlassen habe.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 4 R 3262/15, 10.02.2017
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 1005/17, 23.10.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 3/20.

Terminbericht

Die Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

Der angefochtene Bescheid ist insofern fehlerhaft, als er die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen verneint. Die Klägerin hat insbesondere die erforderliche Wartezeit von 420 Monaten erfüllt. Zu berücksichtigen sind neben den in Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten sowohl die serbischen als auch die französischen Zeiten. Weder die VO 1408/71 für das EU-Recht noch das hier anwendbare SV-Abkommen zwischen Deutschland und Jugoslawien verbieten eine Zusammenrechnung dieser Zeiten. Der Große Senat des BSG hat bereits 1984 entschieden, dass das deutsch-jugoslawische SV-Abkommen keine Abwehrklausel enthält, die einer Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten im Wege stehen könnte. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Ob eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu zahlen ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Soweit ein Anspruch auf mehrere Renten besteht, wird nach § 89 SGB VI nur die höchste oder bei gleicher Höhe die ranghöchste Rente geleistet. Es ist daher zunächst festzustellen, in welcher Höhe eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu leisten wäre. Für die Berechnung hat das LSG bereits zu Recht festgestellt, dass die in Serbien zurückgelegten Versicherungszeiten für die Rentenhöhe nicht zu berücksichtigen sind.

Zuständig für die Feststellung der unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu leistenden Rente ist die DRV Bayern-Süd. Der Große Senat des BSG hat für den Fall der Zuständigkeit mehrerer Regionalträger entschieden, dass der zuerst angegangene Träger "gesamtzuständig" ist. Das ist hier die DRV Bayern-Süd, die notwendig zum Verfahren beizuladen ist. Dies wird das LSG nunmehr nachzuholen haben.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 3/20.

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