Verhandlung B 8 SO 17/18 R
Verhandlungstermin
27.02.2020 12:45 Uhr
Terminvorschau
K. B. ./. Bezirk Mittelfranken
Der am 2007 geborene Kläger leidet an dem Down-Syndrom. Für den Besuch einer 5,8 Kilometer entfernten Grundschule bewilligte ihm der beklagte Sozialhilfeträger Schulbegleitung als Hilfe zur angemessenen Schulbildung, lehnte aber Leistungen für die Beförderung und Begleitung zur Schule und zurück ab. Die hiergegen erhobene Klage erklärte er für erledigt, nachdem der Beklagte ein Schulwegtraining für einen begrenzten Zeitraum bewilligte. Während des Verfahrens besuchte der Kläger nach dem Unterricht auch den Hort der Schule und beantragte Leistungen für die Beförderung auf dem Heimweg. Diesen Antrag lehnte der Beklagte während des laufenden Prozesses ab, übernahm die Kosten aber aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig. Während die Klage auf endgültige Kostentragung vor dem SG erfolgreich gewesen ist, hat das LSG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe eine näher gelegene Grundschule mit Ganztagsangebot besuchen können. Zudem sei der Fahrtkostenaufwand nicht behinderungsbedingt, weil kein Kind in diesem Alter eine entsprechende Wegstrecke allein zurücklegen könne. Die Übernahme der Fahrtkosten sei auch nicht als "Annexleistung" zur bewilligten Maßnahme geboten gewesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Nürnberg - S 5 SO 114/17, 11.09.2017
Bayerisches Landessozialgericht - L 18 SO 249/17, 12.07.2018
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Terminbericht
Der beklagte Bezirk hat den geltend gemachten Anspruch anerkannt.
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