Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 18/18 R

Verhandlungstermin 27.02.2020 12:00 Uhr

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A. K. ./. Bezirk Mittelfranken
Die 2008 geborene, behinderte Klägerin besuchte von September 2011 bis August 2015 einen 12,7 Kilometer von ihrem Wohnort entfernten integrativen Kindergarten, wofür der beklagte Träger der Sozialhilfe durchgehend teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe bewilligte. Bis zum 31.8.2013 übernahm er daneben die Kosten eines Fahrdienstes dorthin, lehnte eine Verlängerung dieser Leistung aber ab. Die Eltern brachten die Klägerin ab dem 1.9.2013 mit ihrem Pkw selbst zum integrativen Kindergarten und zurück. Hierfür macht die Klägerin ausgehend von einer Kilometerpauschale von 22 Cent Fahrtkosten in Höhe von 2 310 Euro geltend. Während die Klage beim SG Erfolg gehabt hat, hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Fahrtkostenübernahme sei nicht erforderlich; denn die Klägerin habe wohnsitznähere, geeignete Kindergärten zur Vorbereitung einer angemessenen Schulbildung besuchen können. Zudem sei der Fahrtkostenaufwand nicht behinderungsbedingt. Kein Kind in diesem Alter könne eine entsprechende Wegstrecke allein zurücklegen. Die Übernahme der Fahrtkosten sei auch nicht als "Annexleistung" zur bewilligten Maßnahme geboten gewesen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Nürnberg - S 20 SO 80/14, 13.12.2017
Bayerisches Landessozialgericht - L 18 SO 29/18, 12.07.2018

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Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Eine abschließende Entscheidung konnte er wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht treffen. In der Sache besteht ein zu verzinsender Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs 1 Satz 4 Alt 2 SGB IX, sofern es ihr - was das LSG zu prüfen hat - unzumutbar war, mit einem Elternteil den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen, in dem sie und die Begleitperson unentgeltlich befördert worden wären. Entstehen bei der Durchführung einer bestandskräftig bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise Fahrtkosten, sind auch sie als deren notwendiger Bestandteil zu übernehmen. Auf näher gelegene Kindergärten durfte die Klägerin nicht mehr verwiesen werden.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 5/20.

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