Verhandlung B 8 SO 23/18 R
Verhandlungstermin
27.02.2020 10:00 Uhr
Terminvorschau
D. K. ./. Landrat des Kreises Pinneberg
Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte dem querschnittsgelähmten Kläger im Jahr 2007 einen Zuschuss für den Kauf eines gebrauchten Kfz sowie die Kosten für den behindertengerechten Umbau, schloss in dem Bewilligungsbescheid aber gleichzeitig eine weitergehende Übernahme von Kosten aus, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstünden. Vom Beklagten erhält er aber eine monatliche Pauschale von 50 Euro.
In dem Verfahren - B 8 SO 23/18 R - lehnte der Beklagte einen Ende 2010 wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Begleitperson ab. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe im Zusammenhang mit den Fahrten seines Pkw keinen Anspruch auf eine Begleitperson. Er sei nicht auf ein Kfz angewiesen, weil keine (nahezu) tägliche Benutzung des Kfz erforderlich sei. Er könne zumutbar auf die Inanspruchnahme alternativer, insbesondere öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden.
Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Entscheidung des LSG.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Itzehoe - S 15 SO 173/12, 28.05.2014
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 9 SO 64/14, 12.07.2017
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Terminbericht
Im Hinblick auf die vorliegende Divergenz der LSG-Urteile zur Rechtsprechung des BSG haben sich die Beteiligten verglichen.
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