Verhandlung B 8 SO 24/18 R
Verhandlungstermin
27.02.2020 10:00 Uhr
Terminvorschau
D. K. ./. Landrat des Kreises Pinneberg
Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte dem querschnittsgelähmten Kläger im Jahr 2007 einen Zuschuss für den Kauf eines gebrauchten Kfz sowie die Kosten für den behindertengerechten Umbau, schloss in dem Bewilligungsbescheid aber gleichzeitig eine weitergehende Übernahme von Kosten aus, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstünden. Vom Beklagten erhält er aber eine monatliche Pauschale von 50 Euro.
In dem Verfahren - B 8 SO 24/18 R - lehnte der Beklagte einen Ende 2012 gestellten Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten für eine defekte Drosselklappe ab. Das SG hat den Beklagten verurteilt, die Reparaturkosten zu zahlen. Das LSG hat das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe bereits 2007 die Übernahme betriebsbedingter Kosten umfassend ausgeschlossen, also auch die Übernahme zukünftiger Reparaturkosten. Im Übrigen sei der Kläger wegen seiner Behinderung nicht auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen. Er könne vielmehr auf die Inanspruchnahme alternativer, insbesondere öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden.
Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Entscheidung des LSG.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Itzehoe - S 15 SO 81/13, 28.05.2014
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 9 SO 65/14, 12.07.2017
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Terminbericht
Im Hinblick auf die vorliegende Divergenz der LSG-Urteile zur Rechtsprechung des BSG haben sich die Beteiligten verglichen.
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