Verhandlung B 8 SO 25/18 R
Verhandlungstermin
27.02.2020 10:00 Uhr
Terminvorschau
D. K. ./. Landrat des Kreises Pinneberg
Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte dem querschnittsgelähmten Kläger im Jahr 2007 einen Zuschuss für den Kauf eines gebrauchten Kfz sowie die Kosten für den behindertengerechten Umbau, schloss in dem Bewilligungsbescheid aber gleichzeitig eine weitergehende Übernahme von Kosten aus, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstünden. Vom Beklagten erhält er aber eine monatliche Pauschale von 50 Euro.
In dem Verfahren - B 8 SO 25/18 R - lehnte der Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten für einen defekten Autositz ab. Das SG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist aus den in dem Verfahren - B 8 SO 24/18 R - genannten Gründen erfolgreich gewesen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Entscheidung des LSG.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Itzehoe - S 15 SO 83/13, 28.05.2014
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 9 SO 66/14, 12.07.2017
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Terminbericht
Im Hinblick auf die vorliegende Divergenz der LSG-Urteile zur Rechtsprechung des BSG haben sich die Beteiligten verglichen.
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