Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 26/18 R

Verhandlungstermin 27.02.2020 10:00 Uhr

Terminvorschau

D. K. ./. Landrat des Kreises Pinneberg
Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte dem querschnittsgelähmten Kläger im Jahr 2007 einen Zuschuss für den Kauf eines gebrauchten Kfz sowie die Kosten für den behindertengerechten Umbau, schloss in dem Bewilligungsbescheid aber gleichzeitig eine weitergehende Übernahme von Kosten aus, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstünden. Vom Beklagten erhält er aber eine monatliche Pauschale von 50 Euro.

In dem Verfahren - B 8 SO 26/18 R - stellte der Kläger 2014 einen ("Überprüfungs"-)Antrag auf Übernahme der Kosten für die Kfz-Versicherung sowie für die Autopflege. Die Pauschale von 50 Euro reiche bei weitem nicht. Der Beklagte lehnte auch diesen Antrag ab. Das SG hat den Beklagten zur Zahlung der Kfz-Versicherung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das LSG hat unter Aufhebung des SG-Urteils die Klage ebenfalls aus den in dem Verfahren - B 8 SO 24/18 R - genannten Gründen insgesamt abgewiesen.

Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Entscheidung des LSG.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Itzehoe - S 15 SO 234/14, 21.08.2015
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 9 SO 5/16, 12.07.2017

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Terminbericht

Im Hinblick auf die vorliegende Divergenz der LSG-Urteile zur Rechtsprechung des BSG haben sich die Beteiligten verglichen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 5/20.

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