Verhandlung B 12 KR 1/19 R
Verhandlungstermin
17.03.2020 00:00 Uhr
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Der Termin wurde aufgehoben.
H. H. ./. Techniker Krankenkasse, beigeladen: Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung
Der im Jahr 1950 geborene Kläger war zunächst als Beschäftigter in Altersteilzeit, dann in der Krankenversicherung der Rentner bei der beklagten Krankenkasse und der beigeladenen Pflegekasse pflichtversichert. Im Juli 2011 erhielt er eine Kapitalleistung in Höhe von 58 390,07 Euro aus einer Direktversicherung ausgezahlt, deren Versicherungsnehmerin seine frühere Arbeitgeberin war. Die Beklagte setzte auf 1/120 dieser Summe für höchstens zehn Jahre monatliche Beiträge zur GKV und - im Namen der Beigeladenen - zur sPV für die Zeit ab 1.8.2011 fest. Den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Beitragserhebung und Erstattung der bereits gezahlten Beiträge lehnte die Beklagte ab. Zum 1.4.2015 wechselte der Kläger die Krankenkasse.
Die auf Aufhebung der Beitragsfestsetzung und -erstattung gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Bei der ausgezahlten Kapitalleistung handele es sich um eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Der vorzeitige Abruf der Leistung durch den Kläger ändere daran nichts.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LSG sowie der §§ 237, 229 Abs 1 Nr 5 SGB V und des Art 3 Abs 1 GG. Die streitige Kapitalleistung sei aus Mehrarbeit bezahlt und damit von ihm finanziert worden. Sie habe Überbrückungsfunktion und diene dem Übergang in den Ruhestand. Eine Altersversorgung scheide aus, weil er bei Auszahlung noch nicht im Ruhestand gewesen sei. Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil er anders behandelt werde als Personen, die Leistungen der zweiten Schweizer Säule aus überobligatorischen Beitragszahlungen erhielten.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Lüneburg - S 41 KR 232/14, 12.5.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 347/17, 27.11.2018
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