Verhandlung B 12 KR 22/18 R
Verhandlungstermin
17.03.2020 00:00 Uhr
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Der Termin wurde aufgehoben.
D. V. ./. Techniker Krankenkasse, beigeladen: Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung
Die Klägerin ist die Witwe eines Arbeitnehmers, für den seine Arbeitgeberin im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen hatte. Nach dem Tod ihres Ehemanns erhielt die Klägerin im Alter von knapp 40 Jahren von dieser Versicherung einen Betrag von 46 769,93 Euro ausgezahlt. Die Beklagte wertete die Zahlung als Versorgungsbezug und setzte auf 1/120 dieses Betrags für höchstens zehn Jahre monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und - im Namen der Beigeladenen - zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) fest. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Dass die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung nicht an den Arbeitnehmer, sondern einen Hinterbliebenen gezahlt werde, sei rechtlich unerheblich. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der Riesterförderung liege nicht vor.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung der § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 229 Abs 1 SGB V sowie des Art 14 und Art 3 Abs 1 GG. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns und der Auszahlung der Versicherung. Diese sei ihr als Erbin zugeflossen. Jedenfalls seit 1.1.2018 sei die Erhebung von Beiträgen auf Direktversicherungen auch unverhältnismäßig und verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil betriebliche Riesterrenten nicht mehr zu Beiträgen herangezogen würden.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Osnabrück - S 3 KR 398/15, 17.03.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 216/17, 26.11.2018
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