Verhandlung B 12 R 5/18 R
Verhandlungstermin
17.03.2020 00:00 Uhr
Terminvorschau
Der Termin wurde aufgehoben.
G. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 3 Beigeladene
Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH, von deren Stammkapital sie zunächst 10 vH hielt. Seit dem 16.12.2008 war sie Alleingesellschafterin der GmbH. Zugleich schloss sie mit drei Treugebern einen notariellen Treuhandvertrag, wonach die Klägerin 90 vH der Gesellschaftsanteile je zu gleichen Teilen für die Treugeber hielt. Auf den Statusfeststellungsantrag der Klägerin hin stellte die beklagte DRV Bund fest, dass die Klägerin die Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH in der Zeit vom 1.6.2007 bis 31.3.2011 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und daher keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestanden habe. Das SG hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Versicherungspflicht der Klägerin aufgrund Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. Die auf die Zeit vom 17.12.2008 bis 31.3.2011 beschränkte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen. Die Klägerin habe ihren beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft durch den Treuhandvertrag eingebüßt.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 1 SGB IV. Der Treuhandvertrag ändere nichts an der Rechtsmacht der Klägerin als Alleingesellschafterin. Nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Rechte von Minderheitsgesellschaftern könnten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verlässlich bedeutsam sein.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Stuttgart - S 2 R 2399/13, 23.09.2014
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 590/17, 13.03.2018
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