Verhandlung B 12 R 11/19 R
Verhandlungstermin
17.03.2020 00:00 Uhr
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Der Termin wurde aufgehoben.
1. F.-J. K., 2. I. W. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 3 Beigeladene
Der Kläger zu 1. war im streitigen Zeitraum Geschäftsführer der Klägerin zu 2., einer GmbH, und an deren Stammkapital zu 90 vH beteiligt. Für die Beschlussfassung genügte grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmen; lediglich die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedurfte einer Mehrheit von 75 vH der Stimmen. Ein am Tag der Gesellschaftsgründung notariell beurkundeter Treuhandvertrag sieht vor, dass der Kläger zu 1. für zwei Treugeber einen Geschäftsanteil iHv 60 vH bzw 20 vH des Stammkapitals treuhänderisch hält. Außerdem ist geregelt, dass der Treuhänder die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises und die Beendigung des Treuhandvertrages an die dies annehmenden Treugeber abtritt.
Auf den Statusfeststellungsantrag der Kläger stellte die beklagte DRV Bund fest, dass der Kläger zu 1. seit dem 1.12.2013 die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin zu 2. nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Das SG hat unter Abänderung der angegriffenen Bescheide festgestellt, dass der Kläger zu 1. in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sei. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil geändert und die Klagen insgesamt abgewiesen. Am maßgebenden Einfluss des Klägers zu 1. auf die Klägerin zu 2. ändere auch der Treuhandvertrag nichts. Die darin geregelte Erwerbsoption führe nicht zu einer Rechtsmachtverschiebung.
Mit ihren Revisionen rügen die Kläger die Verletzung der §§ 2, 7 und 7a Abs 1 SGB IV sowie der §§ 15, 37, 46 GmbHG. Der Kläger zu 1. habe seine Geschäftsführertätigkeit aufgrund der treuhänderischen Bindung nicht frei ausüben können. Die Treugeber hätten im Falle des treuwidrigen Verhaltens des Klägers zu 1. die Möglichkeit gehabt, die aufschiebende Bedingung und damit den Übergang des Eigentums an den jeweiligen Gesellschaftsanteilen eintreten zu lassen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Münster - S 17 R 891/14, 14.09.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 8 BA 31/18, 24.04.2019
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