Verhandlung B 1 KR 22/18 R - ohne mündliche Verhandlung
Verhandlungstermin
19.03.2020 00:00 Uhr
Terminvorschau
Universitätsklinikum H. ./. DAK-Gesundheit
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.
Das klagende Krankenhaus behandelte den 1929 geborenen, an einer blasenbildenden Autoimmundermatose in Form eines Schleimhautpemphigoids leidenden und bei der beklagten Krankenkasse versicherten A vom 20.05. bis 16.06.2009 stationär. Die Klägerin stellte der Beklagten dafür insgesamt 12315,08 Euro in Rechnung. Darin enthalten war das Zusatzentgelt ZE 82.14 iHv 6706,80 Euro für die "Gabe von Rituximab, parenteral 1.850 mg bis unter 2.050 mg". Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst in vollem Umfang, nahm später aber eine Aufrechnung mit unstreitigen Gegenforderungen iHv 6706,80 Euro vor, weil Rituximab weder zur unspezifischen Immunmodulation noch zur Behandlung des Pemphigoids mit Antikörperbildung zugelassen sei. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Off-Lable-Use lägen nicht vor. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG hat das SG-Urteil aufgehoben und die Beklage zur Zahlung verurteilt. Die Behandlung des Versicherten mit Rituximab sei aufgrund verfassungskonformer Auslegung gerechtfertigt gewesen. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Voraussetzungen eines grundrechtsorientierten Leistungsanspruchs seien nicht erfüllt; die lediglich abstrakt erhöhte Infektanfälligkeit des Versicherten begründe keine notstandsähnliche Situation mit konkreter unmittelbarer Lebensgefahr. Die zugelassenen Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft gewesen. Auch liege kein sogenannter Seltenheitsfall vor.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 2 Abs 4, § 12 Abs 1 Satz 2, § 70 Abs 1 Satz 2, § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V, § 17b Abs 1 Satz 10 KHG, § 7 Nr 1, § 9 Abs 1 Nr 1 KHEntgG iVm der FPV 2009 und dem Landesvertrag nach § 112 SGB V.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 48 KR 2308/13, 14.01.2016
Landessozialgericht Hamburg - L 1 KR 19/16, 03.05.2018
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Langtext der Entscheidung: B 1 KR 22/18 R