Verhandlung B 4 AS 1/20 R
Verhandlungstermin
19.03.2020 13:00 Uhr
Terminvorschau
E. Z. ./. Jobcenter Dresden
Die Klägerin bezog im streitigen Zeitraum (September 2009 bis Februar 2010) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zugleich ging sie einer selbständigen Tätigkeit nach, aus der sie Einkünfte erzielte, die bei der Anspruchsberechnung zu ihren Lasten berücksichtigt wurden. Im selben Zeitraum besuchte die Klägerin eine Heilpraktikerschule, wofür sie Ausbildungskosten iHv monatlich 180 Euro zu entrichten hatte. Diese Kosten berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsgewährung nicht. Das SG hat die mit dem Ziel der einkommensmindernden Berücksichtigung dieser Ausbildungskosten erhobene Klage abgewiesen.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass es sich bei den Kosten der Heilpraktikerausbildung um notwendige Ausgaben iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung (jetzt § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II) handele. Diese Kosten seien von ihrem Einkommen abzusetzen und insoweit bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.
Vorinstanz:
Sozialgericht Dresden - S 40 AS 6296/15, 27.03.2019
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 6/20.
Terminbericht
Der Senat hat die Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Von den Betriebseinnahmen der Klägerin sind die Kosten der Ausbildung zur Heilpraktikerin weder als Betriebsausgaben iS von § 3 Abs 2 Alg II-V aF noch als notwendige Ausgaben iS von § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF abzusetzen. Besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben, scheidet eine Saldierung bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit aus. Vor diesem Hintergrund sind erst recht Ausgaben, die - wie hier - im Zusammenhang mit einer noch gar nicht ausgeübten, sondern nur beabsichtigten selbständigen Tätigkeit stehen, nicht als Betriebsausgaben mit Blick auf aus einer anderen, gegenwärtig ausgeübten selbständigen Tätigkeit erzielten Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt mit Blick auf § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF (seit 1.4.2011 § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II). Auch hier sind nur die Ausgaben abzusetzen, die gerade durch die Erzielung des jeweiligen Einkommens kausal verursacht sind, denn nur solche Ausgaben sind mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 6/20.