Verhandlung B 4 AS 3/20 R
Verhandlungstermin
19.03.2020 00:00 Uhr
Terminvorschau
Der Termin wurde aufgehoben.
W. H. ./. Jobcenter Neuburg-Schrobenhausen
Der 1962 geborene Kläger, der an einer Suchterkrankung leidet (GdB 20), bezog laufend SGB II-Leistungen. Er vereinbarte mit dem Caritasverband in einem "Zuverdienstvertrag" (Bereitstellung von Betreuungsplätzen als Beschäftigungsmöglichkeiten), dass ihm auf unbestimmte Dauer für bis zu 14,99 Stunden wöchentlich ein Zuverdienstplatz zur Verfügung gestellt werde. Ausgehend von den jeweils vorhandenen Arbeiten und auf der Basis der Kompetenzen, der persönlichen Neigungen, der Ziele und der Tagesverfassung des Klägers sollte er geeignete Tätigkeiten ausüben. Je Anwesenheitsstunde wurde eine "Motivationszuwendung" iHv 5 Euro geleistet. Er erhielt von Februar bis September 2015 Beträge zwischen 127,25 Euro und 295 Euro monatlich.
Der Beklagte hat bei der endgültigen Festsetzung der SGB II-Leistungen vom 1.2.2015 bis 30.9.2015 die tatsächlich zugeflossene "Motivationszuwendung" unter Ausklammerung eines Freibetrags iHv 100 Euro berücksichtigt. Auf der Grundlage der vorläufigen Bewilligung ist das SG davon ausgegangen, dass bei einer endgültigen Feststellung die Erwerbstätigenfreibeträge des SGB II von der erzielten "Motivationszuwendung" abzusetzen seien. Nach endgültiger Festsetzung im Berufungsverfahren hat das LSG die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Einzelnen festgelegte höhere SGB II-Leistungen von Februar bis September 2015 zu erbringen. Nach § 11a Abs 4 SGB II seien die Zuwendungen der Caritas bis zu einem monatlichen Betrag iHv 200 Euro nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Vergleichbaren Regelungen im SGB II und SGB XII sei zu entnehmen, dass bis zu diesem Betrag nicht von einer Überkompensation der Grundsicherung und der sonstigen Einnahmen ausgegangen werden müsse. Soweit die "Motivationszuwendungen" in den einzelnen Monaten jeweils 200 Euro überstiegen, seien diese Beträge als Einkommen zu berücksichtigen, von dem jeweils 35 Euro monatlich (Versicherungspauschale iHv 30 Euro, sog Riestervertrag iHv 5 Euro) sowie im März 2015 die Haftpflichtversicherung für ein Mofa abzusetzen seien.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 11a Abs 4 SGB II.
Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 46 AS 1244/15, 28.08.2015
Bayerisches Landessozialgericht - L 7 AS 114/16, 21.03.2019
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Terminbericht
Der Termin ist auf Antrag des Beklagten aufgehoben worden.
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