Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 AS 4/20 R

Verhandlungstermin 19.03.2020 12:00 Uhr

Terminvorschau

H. O. ./. Jobcenter Tirschenreuth
Der Kläger hat ursprünglich die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von weiteren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende iHv insgesamt 192,22 Euro begehrt. Nachdem das SG ihn zum Betreiben des Verfahrens aufgefordert hatte, der Kläger das Verfahren anschließend nach Auffassung des SG aber nicht betrieben hatte, hat es den Beteiligten mitgeteilt, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Nachdem der Kläger daraufhin die Fortführung des Verfahrens beantragt hatte, stellte das SG mit Gerichtsbescheid fest, dass die Klage als zurückgenommen gelte.

Die Berufung des Klägers verwarf das LSG als unzulässig. Es vertrat die Auffassung, dass sich auch dann die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung nach § 144 Abs 1 SGG richte, wenn nur die Frage zu entscheiden sei, ob eine Klage als zurückgenommen gelte. Dessen Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung lägen nicht vor, weil in der Sache lediglich um 192,22 Euro gestritten werde.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, dass § 144 Abs 1 SGG nicht einschlägig sei. Es handele sich nicht um eine eine Geldleistung betreffende Streitigkeit im Sinne dieser Norm, da allein die Beendigung des Rechtsstreites Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sei.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Regensburg - S 3 AS 519/17, 02.01.2018
Bayerisches Landessozialgericht - L 15 AS 177/18, 09.07.2019

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Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das LSG hatte dessen Berufung zu Recht verworfen, weil dieses Rechtsmittel unzulässig war und die - zulassungsbedürftige - Berufung nicht zugelassen wurde.

Die durch § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG normierte Zulassungsbedürftigkeit gilt auch, wenn - wie hier - im sog Rücknahme- oder Erledigungsstreit darüber gestritten wird, ob das Verfahren bereits beendet ist. Denn es kommt nicht darauf an, ob in erster Instanz lediglich eine prozessrechtliche Entscheidung getroffen oder ob in der Sache entschieden wurde. Ein anderes Verständnis würde dem Zweck des § 144 Abs 1 SGG nicht gerecht. Der Gesetzgeber wollte hierdurch eine Entlastung der Berufungsgerichte erreichen. Diese Zielrichtung würde konterkariert, wenn für Verfahren, in denen lediglich prozessuale Vorfragen zu klären sind, der Zugang zur Berufungsinstanz leichter möglich wäre, als bei einer Entscheidung des SG in der Sache. Dies gilt erst recht für Konstellationen, in denen über den Eintritt einer Klagerücknahmefiktion zu befinden ist. Hier greifen zwei Regelungen, die die Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bezwecken sollen.

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