Verhandlung B 6 KA 24/18 R
Verhandlungstermin
25.03.2020 00:00 Uhr
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Der Termin wurde aufgehoben.
Berufsausübungsgemeinschaft Dr. O u.a. ./. Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Die Beteiligten streiten über die sachlich-rechnerische Richtigstellung von Leistungen für Ultraschalluntersuchungen und ambulante Operationen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung strich im Honorarbescheid für das Quartal 1/2017 die Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM-Ä für Ultraschalluntersuchungen und ambulante Operationen (Nrn 31202, 31204, 33072 und 33075 EBM-Ä; Kürzungsbetrag 12 355,66 Euro), soweit die Klägerin, eine aus Fachärzten für Angiologie, Gefäßchirurgie oder Anästhesiologie bestehende BAG, sie innerhalb von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, nach einer ambulanten Operation erbracht hatte. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gemäß Nr 8 der Präambel 31.2.1 des EBM-Ä neben einer ambulanten Operation in einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, lediglich die dort genannten Leistungen abrechnen dürfen; die streitigen GOP gehörten nicht hierzu. Für die Auslegung von Bestimmungen des EBM-Ä sei in erster Linie deren Wortlaut maßgeblich. Raum für eine systematische Interpretation bestehe nur dann, wenn der Wortlaut - anders als hier - zweifelhaft sei.
Die Klägerin rügt mit ihrer Sprungrevision die fehlerhafte Anwendung der Nr 8 der Präambel 31.2.1 des EBM-Ä. Deren Wortlaut zeige, dass sich der Positivkatalog auf GOP beziehe, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation stehen („neben“). Dies werde durch die Nutzung des Singulars deutlich. Mit der in der Präambel gewählten Formulierung werde dagegen gerade keine Einschränkung im Hinblick auf eine andere ambulante Operation gemacht. Der Abrechnungsausschluss könne sich folglich nur auf Leistungen beziehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausgangsoperation stehen, wie etwa eine notwendige Revisions-Operation. Die Sperrfrist stehe jedoch der Abrechnung weiterer ambulanter Eingriffe an anderen Extremitäten oder in anderen anatomischen Regionen nicht entgegen.
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf - S 14 KA 266/17, 27.06.2018
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