Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 4/19 R

Verhandlungstermin 26.03.2020 00:00 Uhr

Terminvorschau

Der Termin wurde aufgehoben.
B. ./. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Die im Jahr 1953 geborene Klägerin (Grad der Behinderung <GdB> 100; Merkzeichen B, G, H) ist bei der beklagten KK versichert. Sie lebt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe. Die behandelnde Ärztin verordnete der Klägerin am 20. und 25.1.2016 als Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP) das einmal tägliche Anziehen von Kompressionsstrümpfen für die Zeit vom 1.2.2016 bis 2.2.2017. Die Anträge der Klägerin auf Kostenübernahme der HKP lehnte die Beklagte ab. Es handele sich um einfachste, medizinisch notwendige Leistungen der Behandlungspflege, die von der Einrichtung der Behindertenhilfe und nicht von der Beklagten zu erbringen seien.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Zwar sei das Wohnheim, in dem die Klägerin lebe, ein geeigneter Ort für die Erbringung von HKP iS von § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V. Allerdings sei der Anspruch beschränkt, weil die Einrichtung zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege verpflichtet sei, wenn sie diese aufgrund sächlicher und personeller Ausstattung selbst erbringen könne (Hinweis auf BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr 13). Da das BSG in seinem Urteil das An- und Ausziehen von Thrombosestrümpfen den einfachsten Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zugeordnet habe, müsse damit auch das Anziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II gemeint sein. Nach der HKP-Richtlinie seien Kompressionsstrümpfe nur bei Versicherten mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen verordnungsfähig. Daraus folge, dass ansonsten jeder Laie in der Lage sei, sich Kompressionsstrümpfe anzuziehen. Dem stehe der zwischen der Klägerin und dem Heimträger abgeschlossene Wohn- und Betreuungsvertrag nicht entgegen, obwohl danach die Behandlungspflege ausgeschlossen sei; die Verpflichtung des Wohnheims dazu ergebe sich aus vorrangigem Recht.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 37 Abs 2 SGB V. Das Anziehen von Kompressionsstrümpfen stelle keine "einfachste Maßnahme" der Behandlungspflege im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar. Daher sei die begehrte Leistung auch nicht von Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu erbringen, wenn die Einrichtung ihrer Zweckbestimmung nach nicht selbst dafür ausgestattet sei, das fachgerechte Anziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen zu leisten. Aus der angeführten BSG-Rechtsprechung lasse sich keine Gleichsetzung des Anziehens von Kompressionsstrümpfen mit Thrombosestrümpfen herleiten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dessau-Roßlau - S 21 KR 123/16, 14.6.2017
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 6 KR 56/17, 31.01.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 9/20.

Terminbericht

In diesem ursprünglich zur mündlichen Verhandlung vorgesehenen Revisionsverfahren ist der Termin aufgehoben worden.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 9/20.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK