Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KS 3/18 R

Verhandlungstermin 26.03.2020 00:00 Uhr

Terminvorschau

Der Termin wurde aufgehoben.
G. H. ./. Künstlersozialkasse
Der Kläger war seit März 2000 als selbstständiger Publizist für die "L. GbR" tätig. Die beklagte Künstlersozialkasse hatte insoweit die Rentenversicherungspflicht mit Anspruch auf Beitragszuschüssen zu den Aufwendungen zur Kranken- bzw Pflegeversicherung nach dem KSVG festgestellt. Zum 1.7.2015 wurde die GbR in die "L. GmbH & Co. KG" umgewandelt: Der Kläger und der zweite geschäftsführende Mitgesellschafter der aufgelösten GbR wurden Kommanditisten der KG; Komplementärin der GmbH & Co KG wurde die "L. K. GmbH", deren geschäftsführende Gesellschafter wiederum der Kläger und der frühere Mitgesellschafter sind. Der Kläger zeigte der Beklagten die Änderungen an und teilte mit, dass er keine anderen Zahlungen als diejenigen aus seiner Gesellschafterstellung erhalte; er übe Tätigkeiten der Texterstellung und -redaktion, Skriptkonzeption und -erstellung sowie die Konzeption und Umsetzung von Buchveröffentlichungen aus (zu 80 %) sowie Tätigkeiten im Controlling und in der Personalverwaltung. Die Beklagte stellte daraufhin das Ende der Versicherungspflicht und der Beitragszuschussberechtigung nach dem KSVG zum 31.3.2016 fest, da der Kläger keine Einkünfte aus einer publizistischen Tätigkeit mehr erhalte, sondern lediglich aufgrund seiner Gesellschafterstellung.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG hat den Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben: Die Umwandlung der GbR in eine GmbH & Co KG habe zu keiner Änderung der Versicherungspflicht des Klägers geführt, da er selbstständiger Publizist geblieben sei. Er beschäftige keine Arbeitnehmer und übe die publizistische Tätigkeit weiterhin erwerbsmäßig aus. Für ein Arbeitseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit reiche ein lediglich mittelbarer Zusammenhang zu den erzielten Einnahmen aus (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21.7.2011, BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2). Nach § 3 Abs 1 Satz 1, § 36a KSVG iVm § 15 SGB IV genüge es, wenn das Arbeitseinkommen im weitesten Sinne eine Gegenleistung für das zur Verfügung stellen der Arbeitskraft sei. Dadurch werde die volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht gewährleistet. Für ihre gegenteilige Ansicht könne sich die Beklagte nicht auf das Urteil des BSG vom 2.4.2014 (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 8) berufen. Denn das erzielte Arbeitseinkommen sei mit dem "für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen" gezahlten Entgelt iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG nicht vergleichbar. Maßgebend für den Versichertenstatus sei ein weites Verständnis über das Vorliegen von Arbeitseinkommen iS des § 3 Abs 1 KSVG. Dazu zählten auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie Gewinnanteile, die ein Kommanditist als Mitunternehmer iS von § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG erziele.

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung von §§ 1, 2 KSVG. Sie stützt sich auf das og Urteil des BSG vom 2.4.2014, wonach Gewinnzuweisungen an die Gesellschafter einer KG, die aus deren gesellschaftsrechtlicher Stellung resultierten, keine "Entgelte für künstlerische Leistungen" iS von § 25 KSVG seien. Das gelte auch, wenn der Gewinn der Gesellschaft ganz oder überwiegend aus einer künstlerischen Tätigkeit resultiere. Zu Unrecht habe sich das SG daher auf das Urteil des BSG vom 21.7.2011 gestützt. Gewinnzuweisungen seien finanzielle Vorteile ohne Gegenleistungscharakter. Daher fehle es auch an dem sozialen Schutzbedürfnis für die Einbeziehung in die Versicherungspflicht nach dem KSVG.

Vorinstanz:
Sozialgericht Berlin - S 198 KR 1982/16, 29.05.2018

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Terminbericht

In diesem ursprünglich zur mündlichen Verhandlung vorgesehenen Revisionsverfahren ist der Termin aufgehoben worden.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 9/20.

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