Verhandlung B 10 EG 7/18 R - ohne mündliche Verhandlung
Verhandlungstermin
27.03.2020 00:00 Uhr
Terminvorschau
A. P. ./. Freistaat Bayern
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, verheiratet und Mutter einer am 2.8.2013 in China geborenen Tochter. Vom 1.7.2013 bis 25.10.2014 arbeitete der in Deutschland bei der Audi-AG beschäftigte Ehemann aufgrund eines gesonderten lokalen Arbeitsvertrags in China bei einer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft. Das Arbeitsverhältnis mit der Audi-AG in Deutschland wurde in dieser Zeit ruhend gestellt. Die Dauer des Auslandseinsatzes war ursprünglich bis 30.6.2014 befristet. Von der eingeräumten Verlängerungsmöglichkeit wurde im April 2014 für sechs Monate Gebrauch gemacht. Vertraglich richteten sich die Arbeitsbedingungen nach chinesischem Recht. Die Familie lebte in China in einer 85 qm großen möblierten Wohnung, die der Ehemann über einen Makler im Rahmen einer Dienstreise vor Ort gefunden hatte. Die Wohnung in Deutschland behielt die Familie in der Zeit des Chinaaufenthalts bei.
Den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate der Tochter lehnte der Beklagte ab, weil der Ehemann einen lokalen Arbeitsvertrag mit dem chinesischen Arbeitgeber geschlossen habe und durch den länger als ein Jahr andauernden Aufenthalt in China kein Wohnsitz in Deutschland bestehe. Die Klägerin habe sich nur einmal kurz besuchsweise in Deutschland aufgehalten (1.2. bis 15.2.2014). SG und LSG haben die Entscheidung des Beklagten bestätigt. Das LSG hat ua ausgeführt, in China habe man als Familie in allen Facetten gelebt. Die Herstellung und Aufrechterhaltung der familiären Gemeinschaft sei für die Klägerin das Leitmotiv gewesen, ihren Ehemann nach China zu begleiten. Der Aufenthalt in China sei nicht neben einem parallel in Deutschland bestehenden Aufenthalt hergelaufen, sondern habe diesen komplett abgelöst.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I iVm § 1 Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Zu Unrecht sei das LSG von einer Wohnsitzaufgabe in Deutschland während des von vornherein und zunächst auch nur auf ein Jahr befristeten Aufenthalts in China ausgegangen. Die auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgelegte Wohnung in Deutschland sei gerade deshalb aufrechterhalten worden, weil man dort den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gesehen habe. Zudem sei während des China-Aufenthalts Kindergeld gewährt worden.
Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 37 EG 230/14, 10.05.2016
Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 24/16, 08.03.2018
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 12/20.
Terminbericht
Die Revision der Klägerin war erfolglos. Sie hat keinen Anspruch auf Elterngeld für ihre im August 2013 in China geborene Tochter. Die Klägerin hatte für die hier maßgebliche Zeit bis zum 1.8.2014 weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die zugrunde liegende Prognoseentscheidung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch bestand weder für ihren Ehemann noch für sie selbst ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Dauer des Aufenthalts in China. Das inländische Arbeitsverhältnis des Ehemanns war ruhend gestellt und dauerte als bloßes Rumpfarbeitsverhältnis fort. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Gesetzgeber nicht gehalten, das bloße Innehalten einer inländischen Wohnung für die Dauer eines Auslandsaufenthalts einem Wohnsitz gleichzustellen. Ebenso wenig kann der verbliebene Inlandsbezug eines Rumpfarbeitsverhältnisses der Ausstrahlungswirkung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gleich erachtet werden.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 12/20 vom 27. März 2020 sowie in dem Terminbericht 12/20 vom 13. Mai 2020.