Verhandlung B 10 ÜG 4/19 R - ohne mündliche Verhandlung
Verhandlungstermin
27.03.2020 00:00 Uhr
Terminvorschau
M. L. ./. Land Brandenburg
Der Kläger, der Volljurist ist, erhob 2009 beim SG Potsdam Klage auf Übernahme der Kosten bzw Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbewilligung von Fachanwaltslehrgängen zum Sozial- und Verwaltungsrecht. Das Ausgangsverfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 1675/09, sodann unter S 35 AS 1675/09 und zuletzt unter S 35 AS 1137/09 geführt. Das SG beraumte in diesem und in 14 weiteren Klageverfahren des Klägers einen Erörterungstermin auf den 16.11.2011 an, verlegte den Termin dann auf den 11.1.2012. Mit einem nicht zum Klageverfahren gelangten Schreiben vom 15.11.2011 zum Aktenzeichen "S 35 AS 1137/09 u.a." rügte der Kläger die Verschiebung des Erörterungstermins und "die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren". In dem am 11.1.2012 durchgeführten Erörterungstermin zu dem Klageverfahren S 35 AS 1675/09 erklärte der Kläger den Feststellungsantrag bezüglich des Fachanwaltslehrgangs Verwaltungsrecht für erledigt. Im Übrigen wurde die Klage S 35 AS 1675/09 mit der Klage S 35 AS 1137/09 verbunden, unter diesem Aktenzeichen fortgeführt und nach mündlicher Verhandlung am 27.2.2013 abgewiesen. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) am 11.4.2014 über 2000 Euro am 15.4.2014 Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens vor dem SG Potsdam in dieser Höhe erhoben. Das Entschädigungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der begehrten Entschädigung für das erstinstanzliche Ausgangsverfahren stehe das Fehlen einer vom Kläger unverzüglich erhobenen Verzögerungsrüge entgegen. Da das Verfahren schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG verzögert gewesen sei, hätte die Verzögerungsrüge vom Kläger unverzüglich, dh binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, beim Ausgangsgericht erhoben werden müssen. Von den vom Kläger als Rügen benannten Schreiben seien nur die Schreiben vom 15.11.2011 und 22.12.2011 vor Ablauf dieser Frist beim Ausgangsgericht eingegangen. Bei dem Schreiben vom 15.11.2011 handele es sich nicht um eine wirksame Verzögerungsrüge, weil sie bereits vor dem Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 an das Ausgangsgericht herangetragen worden sei. Das Telefax-Schreiben des Klägers vom 22.12.2011 sei ebenfalls keine auf das Ausgangsverfahren bezogene Verzögerungsrüge. Dieses Schreiben weise weder das Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens auf, noch sei es zu dessen Akte gelangt. Selbst wenn der Kläger damit die überlange Dauer seiner "bereits seit fast drei Jahren anhängigen Verfahren" habe rügen wollen, sei der Kreis der wegen überlanger Dauer gerügten Verfahren nicht eindeutig zu bestimmen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 198 GVG und des Art 23 ÜGG sowie der §§ 133, 157 BGB. Das auf das Schreiben vom 15.11.2011 Bezug nehmende Schreiben vom 22.12.2011 habe am wirklichen Willen des Klägers orientiert und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips als wirksame Verzögerungsrüge ausgelegt werden müssen. Könne das Ausgangsgericht einer Verzögerungsrüge nicht entnehmen, auf welches Verfahren sie sich beziehe, bestehe die Pflicht zur Nachfrage.
Vorinstanz:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 37 SF 102/18 EK AS WA, 24.01.2019
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 12/20.
Terminbericht
Die Revision des Klägers war ohne Erfolg. Das Entschädigungsgericht hat den geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat in dem bereits im Jahr 2009 begonnenen und im April 2013 beendeten Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben. Bei einer Vielzahl von Verfahren darf eine Verzögerungsrüge nicht so allgemein gehalten und formuliert sein, dass es für das Ausgangsgericht nicht erkennbar ist, auf welches Verfahren sich die Rüge bezieht. Eine hinreichende Konkretisierung ist erst erreicht, wenn die Rüge entweder das Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens benennt oder sich nach ihrem Inhalt dem konkreten Ausgangsverfahren klar zuordnen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Richters im Ausgangsverfahren, die nötige Klärung durch Nachfrage beim rügenden Beteiligten herbeizuführen.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 12/20 vom 27. März 2020 sowie in dem Terminbericht 12/20 vom 13. Mai 2020.