Bundessozialgericht

Verhandlung B 7 AY 1/19 R

Verhandlungstermin 30.04.2020 10:45 Uhr

Terminvorschau

N. A. ./. Land Baden-Württemberg
Der im Jahr 2000 geborene Kläger stammt aus Afghanistan und hält sich seit Januar 2016 im Bundesgebiet auf. Seit dem 1.9.2018 befindet er sich in einer Ausbildung zum "Anlagenmechaniker"; die Bewilligung von sogenannten Analogleistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hob der Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Das SG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Analogleistungen, auf die die Vorschriften des SGB XII entsprechend anzuwenden seien. Nach der Sonderregelung in § 22 Abs 1 SGB XII bestehe für Auszubildende, deren Ausbildung ua im Rahmen des § 57 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei, ein Leistungsausschluss. Eine besonderen Härte liege nicht vor.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Sprungrevision.

Vorinstanz:
Sozialgericht Mannheim - S 9 AY 2791/18, 28.05.2019

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Terminbericht

Vor dem Hintergrund der persönlichen Lebensumstände des Klägers haben sich die Beteiligten verglichen.

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