Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 12/18 R

Verhandlungstermin 30.04.2020 10:00 Uhr

Terminvorschau

J.S. ./. Landkreis Hildesheim
Die 1989 geborene Klägerin ist Opfer einer Gewalttat; sie erhielt im September 2004 eine Nachzahlung von Grundrentenleistungen nach § 1 Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von 13 728 Euro. Ihren Antrag auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit ab dem 1.2.2012 lehnte der beklagte Landkreis ab, weil sie dieses Vermögen (das mittlerweile auf 19 803,34 Euro angewachsen war) bis auf einen Betrag von 2600 Euro für ihren Lebensunterhalt einzusetzen habe. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Das LSG hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe für Fürsorgeleistungen nach dem BVG ausdrücklich geregelt, dass seit dem 1.7.2011 Vermögen aus Nachzahlungen einer Grundrente im Grundsatz nicht geschützt sei. Diese gesetzgeberische Wertung führe dazu, dass auch in der Sozialhilfe die Verpflichtung zum Verbrauch des Vermögens bestehe. Eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs 3 SGB XII könne hierin entgegen der früheren Rechtsprechung nicht gesehen werden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Braunschweig - S 32 SO 198/12, 19.09.2014
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 371/14, 26.04.2018

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Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass über den Betrag von 2600 Euro hinaus einem Anspruch im streitigen Zeitraum zu berücksichtigendes Vermögen der Klägerin uneingeschränkt entgegenstand. Der besonderen Stellung des Betroffenen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten wird im Anwendungsbereich des BVG auch nach der Neufassung zum 1.7.2011 dadurch entsprochen, dass im Ergebnis erheblich höhere Vermögensschonbeträge als 2600 Euro eingeräumt sind. Es ist der Klägerin deshalb in Anwendung der Härtefallregelung nach § 90 Abs 3 SGB XII ein weiterer Betrag einzuräumen, sodass ihr im Ergebnis der im BVG geschützte Betrag auch bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII verbleibt. Da das LSG ausgehend von seiner Rechtsansicht zum Vermögenseinsatz keine abschließenden Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen getroffen hat, konnte der Senat nicht entscheiden, ob und in welcher Höhe sich für Zeiten vor dem 1.5.2013 ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ergibt.

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