Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 22/18 R - ohne mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 12.05.2020 00:00 Uhr

Terminvorschau

D. V. ./. Techniker Krankenkasse, beigeladen: Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung
Die Klägerin ist die Witwe eines Arbeitnehmers, für den seine Arbeitgeberin im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen hatte. Nach dem Tod ihres Ehemanns erhielt die Klägerin im Alter von knapp 40 Jahren von dieser Versicherung einen Betrag von 46 769,93 Euro ausgezahlt. Die Beklagte wertete die Zahlung als Versorgungsbezug und setzte auf 1/120 dieses Betrags für höchstens zehn Jahre monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und - im Namen der Beigeladenen - zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) fest. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Dass die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung nicht an den Arbeitnehmer, sondern einen Hinterbliebenen gezahlt werde, sei rechtlich unerheblich. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der Riesterförderung liege nicht vor.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung der § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 229 Abs 1 SGB V sowie des Art 14 und Art 3 Abs 1 GG. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns und der Auszahlung der Versicherung. Diese sei ihr als Erbin zugeflossen. Jedenfalls seit 1.1.2018 sei die Erhebung von Beiträgen auf Direktversicherungen auch unverhältnismäßig und verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil betriebliche Riesterrenten nicht mehr zu Beiträgen herangezogen würden.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Osnabrück - S 3 KR 398/15, 17.03.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 216/17, 26.11.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 14/20.

Terminbericht

Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung sowie Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sind Leistungen aus einer Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Versicherungsleistung an Hinterbliebene ausgezahlt wird, die nach dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt sind. Demgegenüber gehört eine ausschließlich im Wege der Erbfolge erlangte Leistung nicht zur beitragspflichtigen Hinterbliebenenversorgung. Ob der Klägerin nach dem Lebensversicherungsvertrag ein eigenes Bezugsrecht zustand, hat das LSG festzustellen. Der die Beitragspflicht auslösende Versorgungszweck einer Hinterbliebenenversorgung liegt bei Witwen und Witwern vor, wenn für diese bei typisierender Betrachtung eine Rente wegen Todes nach dem SGB VI in Betracht kommt. Darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Witwen- oder Witwerrente im Einzelfall erfüllt sind, kommt es nicht an.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Nachtrag zum Terminbericht 14/20.

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