Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 30/19 R - ohne mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 12.05.2020 00:00 Uhr

Terminvorschau

I.S. ./. Deutsche Rentenversicherung Hessen, 4 Beigeladene
Die Klägerin war vom 25.2.2009 bis 18.1.2012 Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, und an deren Stammkapital mit einem Anteil von 70 vH beteiligt. Gesellschafterbeschlüsse waren nach dem Gesellschaftsvertrag mit einfacher Stimmenmehrheit zu treffen. Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die Vertretung der Gesellschaft durch den/die Geschäftsführer und deren Geschäftsführung sowie die Übertragung von Geschäftsanteilen bedurften einer Mehrheit von 75 vH der Stimmen. Mit Arbeitsvertrag vom 1.1.2012 wurde die Klägerin als Sachbearbeiterin bei der Beigeladenen zu 1. eingestellt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2012 legte der seit 19.1.2012 als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragene Ehemann der Klägerin einen Treuhandvertrag vom 5.12.2008 vor, wonach die Klägerin als Treuhänderin 30 vH des Stammkapitals für ihn als Treugeber und 40 vH für sich selbst hält. Die Beklagte "hob" gegenüber der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin die Versicherungspflicht für die Zeit vom 2.11.2011 bis 31.12.2012 "auf" und "beanstandete" das Beschäftigungsverhältnis. Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin habe als Mehrheitsgesellschafterin mit 70 vH der Anteile maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt. Der Treuhandvertrag entfalte nur eine rein schuldrechtliche Wirkung.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V iVm § 7 Abs 1 SGB IV. Ihr Einfluss auf die Gesellschaft sei durch den Treuhandvertrag begrenzt gewesen. Sie habe danach frei nur über einen Minderheitsanteil von 40 vH verfügt.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kassel - S 12 KR 436/15, 17.05.2017
Hessisches Landessozialgericht - L 8 KR 303/17, 16.05.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 14/20.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin ist überwiegend erfolgreich gewesen. Sie war zwar nicht als Geschäftsführerin vom 2.11.2011 bis zum 18.1.2012, aber als Sachbearbeiterin vom 19.1.2012 bis zum 31.12.2012 abhängig beschäftigt. Als Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil am Stammkapital von 70 vH verfügte die Klägerin über die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausschließende Rechtsmacht. Dem stand der Treuhandvertrag aus den in dem Verfahren B 12 R 5/18 R aufgezeigten Gründen nicht entgegen. Als Sachbearbeiterin war sie trotz ihrer Gesellschafterstellung nicht in die Lage versetzt, in dieser Tätigkeit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall zu verhindern. Ein GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Nachtrag zum Terminbericht 14/20.

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