Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 5/18 R - ohne mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 12.05.2020 00:00 Uhr

Terminvorschau

G. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 3 Beigeladene
Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH, von deren Stammkapital sie zunächst 10 vH hielt. Seit dem 16.12.2008 war sie Alleingesellschafterin der GmbH. Zugleich schloss sie mit drei Treugebern einen notariellen Treuhandvertrag, wonach die Klägerin 90 vH der Gesellschaftsanteile je zu gleichen Teilen für die Treugeber hielt. Auf den Statusfeststellungsantrag der Klägerin hin stellte die beklagte DRV Bund fest, dass die Klägerin die Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH in der Zeit vom 1.6.2007 bis 31.3.2011 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und daher keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestanden habe. Das SG hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Versicherungspflicht der Klägerin aufgrund Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. Die auf die Zeit vom 17.12.2008 bis 31.3.2011 beschränkte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen. Die Klägerin habe ihren beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft durch den Treuhandvertrag eingebüßt.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 1 SGB IV. Der Treuhandvertrag ändere nichts an der Rechtsmacht der Klägerin als Alleingesellschafterin. Nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Rechte von Minderheitsgesellschaftern könnten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verlässlich bedeutsam sein.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Stuttgart - S 2 R 2399/13, 23.09.2014
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 590/17, 13.03.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 14/20.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich gewesen.

Bei einem Geschäftsführer einer GmbH ist eine abhängige Beschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn er aufgrund seiner Kapitalbeteiligung oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität die Rechtsmacht besitzt, einen maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse auszuüben. Über diese Rechtsmacht verfügte die Klägerin zwar nicht zu der Zeit, als sie Minderheitsgesellschafterin mit einer Kapitalbeteiligung von lediglich 10 vH war. Diese änderte sich aber ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Alleingesellschafterin wurde. Ihre ab dann bestehende Rechtsmacht hat sie nicht durch den Treuhandvertrag eingebüßt, der zwischen den Vertragsparteien schuldrechtlich wirkt. Als Treuhänderin war die Klägerin weiterhin Inhaberin aller mit ihrem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten. Auch dem Weisungsrecht der Treugeber kommt nur eine schuldrechtliche und keine unmittelbar gesellschaftsrechtliche Wirkung zu. Ein weisungswidriges Abstimmungsverhalten durch die Alleingesellschafterin führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse.

Der Senat konnte jedoch nicht abschließend beurteilen, ab wann die Klägerin als Alleingesellschafterin die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht innehatte. Als Inhaber eines Geschäftsanteils gilt - auch bei Veränderungen - nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Den Zeitpunkt dieser Aufnahme hat das LSG festzustellen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Nachtrag zum Terminbericht 14/20.

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