Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 12/19 R

Verhandlungstermin 12.05.2020 00:00 Uhr

Terminvorschau

J. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, 4 Beigeladene
Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich erledigt.
Die klagende GmbH ist ein Familienunternehmen, das 1999 gegründet wurde. Gesellschafter sind die Beigeladenen zu 1. bis 3., ein Vater mit zwei Söhnen. Sie sind am Stammkapital der GmbH jeweils zu 33,33 vH beteiligt und zu gleichberechtigten Geschäftsführern bestellt. Gesellschafterbeschlüsse waren nach dem bis Juni 2016 geltenden Gesellschaftsvertrag mit einfacher Stimmenmehrheit zu treffen. Nach einer bereits bei Gründung der Gesellschaft getroffenen Vereinbarung zwischen den Beigeladenen zu 1. bis 3. sollten Beschlüsse jedoch nur einstimmig gefasst werden; dies wurde auch so praktiziert.

Bei der Klägerin wurden mehrere Betriebsprüfungen durchgeführt. In einem Bescheid der Beklagten über den Prüfzeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2011, in dem außer den Beigeladenen zu 1. bis 3. sieben weitere Personen in unterschiedlichem Umfang tätig waren, wurde eine geringe Nachforderung festgestellt. Zur Begründung wird ua auf eine vom Finanzamt durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung Bezug genommen. Ausdrückliche Feststellungen zu den Geschäftsführern wurden nicht getroffen. Nach einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte für den Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2015 eine Beitragsnachforderung wegen Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bis 3. in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung in einer Gesamthöhe von 159 664,37 Euro fest. Insoweit sind Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. seien Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität und somit beschäftigt gewesen. Auf die lediglich im Innenverhältnis geschlossene Stimmbindungsvereinbarung komme es nicht an. Bestands oder Vertrauensschutz bestehe nicht.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 7 Abs 1 SGB IV iVm Art 20 Abs 3 GG. Nach den tatsächlichen Verhältnissen seien sämtliche Beschlüsse einvernehmlich getroffen worden; dies werde auch durch einen entsprechenden Nachtrag zum Geschäftsführervertrag von 2013 belegt. Sie beruft sich außerdem auf Vertrauensschutz, insbesondere wegen der früheren beanstandungslosen Betriebsprüfungen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Reutlingen - S 10 BA 102/18, 19.6.2018
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 BA 2804/18, 25.6.2019

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Terminbericht

Die Beteiligten haben sich vor der Sitzung verglichen.

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