Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 11/19 R

Verhandlungstermin 13.05.2020 11:00 Uhr

Terminvorschau

BAG B. ./. Berufungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein, 7 Beigeladene
Die Beteiligten streiten um die Zulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nach partieller Entsperrung eines Planungsbereiches für die Gruppe der Ärzte für Augenheilkunde. Der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen änderte im Jahr 2015 ua für die Gruppe der Ärzte für Augenheilkunde bezogen auf den Planungsbereich B., in dem die klagende BAG, die aus zwei Augenärzten besteht, ihren Sitz hat, die bestehenden Zulassungsbeschränkungen mit der Maßgabe ab, dass ein weiterer Facharzt im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages dieser Gruppe zugelassen werden kann.

Hierauf bewarben sich ua der Beigeladene zu 7. (Facharzt für Augenheilkunde seit 2008) für den Standort in der Gemeinde A. und ein Mitglied der klägerischen BAG mit einem Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. T. (Fachärztin für Augenheilkunde seit 2013) am Sitz der BAG in der Stadt S.

Der Zulassungsausschuss entschied, den Beigeladenen zu 7. für den halben Versorgungsauftrag für den Standort A. zuzulassen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuss zurück. Das SG hat die Klage, mit welcher die klagende BAG nunmehr im eigenen Namen die Erteilung einer Zulassung für einen halben Sitz in S. zur Anstellung von Dr. T. begehrte, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Auswahlentscheidung sei von den Zulassungsgremien bei mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei seien die in § 26 Abs 4 Nr 3 Bedarfsplanungsrichtlinie aufgeführten Auswahlkriterien heranzuziehen. Insoweit komme es - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - im Fall eines Antrags auf Anstellungsgenehmigung auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei dem Arzt an, der die Tätigkeit aufgrund der dann zu erteilenden Zulassung tatsächlich ausübe, hier also Dr. T. Da der Beigeladene zu 7. hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien entweder gleich gut (berufliche Eignung, Approbationsalter, Versorgungsgesichtspunkte) oder besser (Dauer der ärztlichen Tätigkeit und Dauer der Eintragung in die Warteliste) abschneide, sei die Entscheidung zu seinen Gunsten nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Entscheidung des Beklagten, im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten als Standort des Vertragsarztsitzes den Ort A. auszuwählen, wo bislang kein augenärztlicher Vertragsarztsitz vorhanden gewesen sei.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG. Der Beklagte habe bei der Auswahlentscheidung fehlerhaft auf die Qualifikationen der anzustellenden Ärztin Dr. T. abgestellt. Richtigerweise seien jedoch die Qualifikationen der anstellenden Ärzte bzw des anstellenden Arztes, hier also die Qualifikationen der Ärzte der BAG, zu berücksichtigen. Zudem seien die Lebensverhältnisse und die Altersverteilung der Patienten in dem Planungsbereich zu berücksichtigen und mit dem Versorgungsspektrum der klägerischen Praxis und der Praxis des Beigeladenen zu 7. zu vergleichen. Hier überwiege die breite Grundversorgung der konservativ ausgerichteten Praxis der Klägerin gegenüber der rein operativ tätigen Ausrichtung der Praxis des Beigeladenen zu 7. Auch entwickele sich der zunehmende augenärztliche Versorgungsaufwand in der Stadt S. wesentlich dramatischer als in der Gemeinde A.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kiel - S 2 KA 151/16, 07.06.2017
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 4 KA 46/17, 12.06.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 16/20.

Terminbericht

Die Revision der klagenden BAG ist ohne Erfolg geblieben.

Die Klägerin durfte ihren Klageantrag im Revisionsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG umstellen. Der ursprünglich gestellte Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag auf Genehmigung der Anstellung von Dr. T. auf dem neu zu besetzenden hälftigen Vertragsarztsitz hat sich erledigt, da Dr. T. für die beabsichtigte Anstellung bei der Klägerin nicht mehr zur Verfügung steht und die für ihre Anstellung beantragte Anstellungsgenehmigung deshalb ins Leere geht.

Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da die Klägerin geklärt wissen will, ob im Rahmen einer künftigen Auswahlentscheidung auf ihre Qualifikation, also die Qualifikation der anstellenden BAG, oder auf diejenige des anzustellenden Arztes abzustellen ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt jedoch ohne Erfolg. Zutreffend hat der Beklagte bei der Auswahlentscheidung auf die Person der anzustellenden Ärztin abgestellt. Sinnvollerweise können nur die Profile der Personen hinsichtlich der Auswahlkriterien des § 26 Bedarfsplanungsrichtlinie miteinander verglichen werden, die an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirken sollen. Eine andere Sichtweise würde zu kaum lösbaren praktischen Schwierigkeiten führen. BAG und MVZ sind beispielsweise nicht in die Warteliste und das Arztregister eingetragen, so dass schon Werte für eine Vergleichbarkeit mit den übrigen Bewerbern fehlen. Damit ist auch bei Bewerbungen von BAG, MVZ und Vertragsärzten, die auf einem frei gewordenen Vertragsarztsitz einen angestellten Arzt beschäftigen wollen, auf diesen anzustellenden Arzt abzustellen, der in fachlich-medizinischer Hinsicht die vertragsärztliche Tätigkeit selbst ausübt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 16/20.

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