Bundessozialgericht

Verhandlung B 13 R 4/18 R - ohne mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 20.05.2020 00:00 Uhr

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R. T. ./. Deutsche Rentenversicherung Hessen
Im Streit steht die Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter Altersrente in Höhe von rund 70.000 Euro.

Für den 1926 geborenen und im Juli 1991 in der Türkei verstorbenen Versicherten zahlte der beklagte RV-Träger ab November 1991 Altersruhegeld. Die Rente wurde auf ein Girokonto des Versicherten bei einer Bank in Deutschland überwiesen.

Nachdem der RV-Träger im November 2011 zunächst die Mitteilung erhalten hatte, der Versicherte sei im Juli 1994 verstorben, stellte er die Rentenzahlungen zum Oktober 2011 ein. Die Überzahlung berechnete er für die Zeit von August 1994 bis September 2011 mit rund 70.000 Euro. Auf Aufforderung des RV-Trägers erstattete die kontoführende Bank rund 1.500 Euro - der Betrag der Rentenleistungen, den die Bank zur Befriedigung eigener Forderungen verwandt hatte. Vom kontoführungsberechtigten Sohn des verstorbenen Versicherten forderte der RV-Träger alsdann unter Berufung auf § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI die Erstattung von 69.946,35 Euro. Während des Widerspruchsverfahrens hiergegen stellte seine Mutter, die Ehefrau des verstorbenen Versicherten, im Mai 2012 einen Hinterbliebenenrentenantrag und begehrte, die Rückforderung des RV-Trägers mit der Rentenleistung aus der Hinterbliebenenversorgung zu verrechnen. Dies lehnte der RV-Träger ab und wies den Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid zurück.

Im Verlaufe des vom Sohn hiergegen angestrengten Klageverfahrens erhielt der RV-Träger Kenntnis davon, dass der Versicherte bereits im Juli 1991 verstorben war. Sie erhöhte daraufhin die Erstattungsforderung gegenüber dem Sohn zunächst auf rund 89.000 Euro und reduzierte diesen Betrag später auf rund 78.000 Euro.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG geändert. Es hat die Bescheide des RV-Trägers unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung aufgehoben, soweit sie über die ursprüngliche Erstattungsforderung von rund 69.000 Euro hinausgingen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, zwar sei der RV-Träger materiell-rechtlich berechtigt eine höhere als die ursprüngliche Erstattungsforderung geltend zu machen. Der diese Forderung begründende Bescheid sei von Anfang an rechtswidrig iS des § 45 SGB X gewesen. Der RV-Träger habe indes das ihm durch § 45 Abs 1 SGB X eingeräumte Ermessen fehlerhaft nicht ausgeübt. Im Übrigen hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der ursprüngliche Erstattungsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei jedenfalls hinsichtlich eines Betrags in Höhe der Erstattungsforderung von rund 70.000 Verfügender iS des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gewesen. Er habe den wesentlichen Teil dieses Betrags auf sein eigenes Konto überwiesen, habe ansonsten vom Konto des verstorbenen Versicherten Überweisungen, Abbuchungen an Geldautomaten und sonstige Auszahlungen getätigt. Dem stehe weder das Vorbringen entgegen, er habe das Geld an seine in der Türkei lebende Mutter weitergeleitet, noch dass er zu keiner anderen Verfügung über das Konto des verstorbenen Versicherten berechtigt gewesen sei. Auf Vertrauen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Rentenzahlung könne er sich ebenfalls nicht berufen. Auch sei der Erstattungsanspruch nicht durch Aufrechnung gegen den Witwenrentenanspruch seiner Mutter erloschen. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI und Verstöße gegen Art 3 und Art 14 GG. Das LSG habe eine Erstattungspflicht nur hinsichtlich der einzelnen Verfügungen annehmen dürfen, die er tatsächlich vorgenommen habe. Es sei verfassungswidrig, dass er aufgrund von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI zur Erstattung verpflichtet werde, obwohl er keine Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Rentenzahlungen gehabt habe und obwohl nicht er, sondern letztlich seine Mutter durch die Verfügungen begünstigt worden sei. Zudem sei die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf den Vertrauensschutz in § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI und nach Maßgabe von § 45 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X nicht zu rechtfertigen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Gießen - S 17 R 313/12, 28.04.2015
Hessisches Landessozialgericht - L 5 R 195/15, 08.06.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 18/20.

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