Bundessozialgericht

Verhandlung B 13 R 10/18 R - ohne mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 20.05.2020 00:00 Uhr

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G. F. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Im Streit steht die vorzeitige Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem Monat nach der Vollendung des 62. Lebensjahres unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von mindestens 0,958 anstelle der bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte.

Der im März 1953 geborene Kläger schloss im Jahre 2002 mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit, die im April 2008 begann und im März 2015 mit der Vollendung des 62. Lebensjahres des Klägers endete. Im Januar 2015 beantragte er bei dem beklagten RV-Träger für die Zeit ab dem 1. April 2015 sowohl eine Altersrente für langjährig Versicherte als auch eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Wartezeit für beide Rentenarten (35 und 45 Jahre) erfüllt. Der RV-Träger bewilligte dem Kläger antragsgemäß eine Altersrente für langjährig Versicherte. Bei der Berechnung des Monatsbetrages der Rente berücksichtigte er einen verminderten Zugangsfaktor von 0,892 (1,0 minus 36 multipliziert mit 0,003) wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 36 Kalendermonate. Auf seinen Widerspruch teilte der beklagte RV-Träger ihm mit, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte könne erst ab dem 1. Juni 2016 in Anspruch genommen werden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Kläger könne keine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.4.2015 beanspruchen, weil das Gesetz bei dieser Rentenart eine vorzeitige Inanspruchnahme nicht vorsehe. Der Antrag des Klägers ziele in erster Linie darauf, bei Berechnung der gewährten Altersrente für langjährig Versicherte einen höheren Zugangsfaktor zugrunde zu legen. Der RV-Träger habe ihm aber zu Recht ab dem 1.4.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung eines um 0,108 verminderten Zugangsfaktors bewilligt. Verfassungsrechtlich seien diese Regelungen nicht zu beanstanden. Ein notwendig zu schützendes Vertrauen sei nicht gegeben. Denn der Kläger habe bei der Umsetzung des Altersrentenantrages genau das erhalten, was er bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung erwarten durfte. Sein Vorbringen, er habe sich faktisch nicht in der Lage gesehen, seinen Lebensunterhalt bis zum gesetzlich vorgesehenen Beginn einer Rente für besonders langjährig Versicherte sicherzustellen, begründe keine Vertrauensverletzung. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, für alle Rentenarten die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vorzusehen. Ebenso wenig müsse für den Kläger eine Rente vorgesehen werden, die die Vorteile einer Altersrente für langjährig Versicherte mit denjenigen einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte kombiniere. Es hat die Revision zugelassen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG dadurch, dass bei der Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b SGB VI, anders als bei der Rente für langjährig Versicherte nach § 236 Abs 3 SGB VI, für den Personenkreis, der vor dem 1.1.1955 geboren und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit vereinbart habe, keine vorzeitige Inanspruchnahme ab dem Monat nach Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen sei.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Würzburg - S 12 R 649/15, 28.11.2017
Bayerisches Landessozialgericht - L 19 R 786/17, 21.06.2018

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