Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 8/19 R

Verhandlungstermin 17.06.2020 14:30 Uhr

Terminvorschau

K. & N. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 1 Beigeladene
Die Klägerin wendet sich gegen ein Erstattungsverlangen des beklagten Rentenversicherungsträgers in Höhe von zuletzt noch rund 49.000 Euro als Empfängerin von nach dem Tod zu Unrecht erbrachter Witwenrente.

Sie bzw ihre Rechtsvorgängerin zog als Verwalterin die Miete vom Konto der Rentenberechtigten mittels Lastschrift ein, seit das Mietverhältnis 1987 begründet wurde. Die 1904 geborene Rentenberechtigte verstarb 1990. Ihr Sohn, der mit ihr zusammenlebte, trat in den Mietvertrag ein. Weitere Meldungen hinsichtlich des Todes seiner Mutter unternahm er nicht. Die Rente wurde fortlaufend auf das bisherige Konto gezahlt und die Miete von dort abgebucht. Als der für die Altersrente zuständige Träger im Jahr 2000 keine Meldeadresse der Rentenempfängerin ermitteln konnte, teilte ihr Sohn telefonisch mit, dass er nach wie vor mit ihr in einem Haushalt lebe und ihre Anmeldung nachgeholt habe. Die Zahlung der Altersrente wurde fortgeführt und auch die hierüber informierte Beklagte zahlte die Witwenrente weiter.

Erstmals im Juni 2006 - die Verstorbene wäre 102-jährig gewesen - legte der Renten Service der Deutschen Post AG die Angelegenheit der Beklagten vor, weil wiederum keine Meldeadresse ermittelt werden konnte. Diese stellte die Rentenzahlung im August 2006 ein. Nachdem der Sohn eine (gefälschte) Meldebescheinigung eingereicht und das Standesamt die Sterbeurkunde übermittelt hatte, stellte die Beklagte Strafanzeige gegen den Sohn, der wegen Betruges verurteilt wurde. Wegen Mittellosigkeit konnte er die überzahlte Rente nicht zurückzahlen. Das Rücküberweisungsverlangen an die kontoführende Bank (= Beigeladene) blieb erfolglos, weil das Konto im Soll war. Im Juni 2007 legte die Bank der Beklagten die Kontoauszüge ab Februar 1996 vor, aus der die Abbuchungen ua an die Klägerin hervorgingen. Kontounterlagen für frühere Zeiträume seien nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet worden.

Mit Bescheid vom 1.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.3.2011 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung der nach dem Tod weitergezahlten Witwenrente von Februar 1996 bis August 2006 nach § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 1 SGB VI. Das dagegen angerufene SG hat die Entscheidung aufgehoben. Vorrangig hätte die Beklagte nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI die Bank auf Rücküberweisung in Anspruch nehmen müssen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG demgegenüber eine Erstattungspflicht der Klägerin bestätigt, soweit Abbuchungen zu deren Gunsten (erst) ab August 1999 belegt seien. Zur Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen sei zwischen der Beklagten und dem für sie tätigen Renten Service der Deutschen Post AG zwar nach den Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB) vereinbart, in dem Monat der Vollendung des 95., des 100. und danach eines jeden weiteren Lebensjahres die Rentenberechtigung unter Einschaltung der Meldebehörden zu überprüfen. Bei Beachtung dieser Grundsätze wäre eine Überzahlung über Mai 1999 hinaus höchstwahrscheinlich vermieden worden. Es widerspreche jedoch dem Zweck der verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI, der Beklagten allein deswegen den Erstattungsanspruch zu verwehren. Dieser sei auch nicht verjährt, da § 118 Abs 4a Satz 1 SGB VI Kenntnis von der Überzahlung und dem Erstattungspflichtigen voraussetze. Nach dem eindeutigen Wortlaut genüge eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Eine solche liege zudem nicht vor.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 118 Abs 4a SGB VI. Die Erstattungsansprüche der Beklagten seien verjährt. Für den Beginn der danach maßgeblichen Vier-Jahres-Frist sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Beklagte Kenntnis von der Überzahlung hätte erlangen müssen. Dies sei spätestens im Jahr 1999 der Fall gewesen, als die Rentenberechtigte ihr 95. Lebensjahr vollendete. Die Überprüfung der Rentenberechtigung unter Einschaltung der Meldebehörden habe der Renten Service in den Jahren 1999, 2004, 2005 und 2006 pflichtwidrig unterlassen, was der Beklagten zuzurechnen sei, weil sie die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen an diesen delegiert habe.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 4 R 387/11, 16.03.2017
Landessozialgericht Hamburg - L 3 R 85/17, 26.02.2019

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Terminbericht

Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich der Beteiligten erledigt.

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